Bundesarbeitsgericht

Der Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter

Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Für die Wirksamkeit der Bestellung als Datenschutzbeauftragter ist es irrelevant, ob das Amt des Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden

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Bundesarbeitsgericht

Der Datenschutzbeauftragter als Betriebsratsvorsitzender

Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall

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Bundesarbeitsgericht

Fristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten – wegen reiner Amtspflichtverletzungen

Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam. Eine reine Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur seine Abberufung nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen. Aufgrund der möglichen Interessenkonflikte eines

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Bundesarbeitsgericht

Die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit über die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftrabten ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV gerichtet. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht den Unionsgerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –

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Abberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung stehen, hat der Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit hat der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei

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Der betriebliche Datenschutzbeauftragte – und seine Abberufung

Das Bundesarbeitsgericht hat an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage gerichtet, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit war der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende

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Datenschutz

Datenschutz wird jetzt ernst genommen

Mit hohen Bußgeldern sollen Unternehmen auf Linie gebracht werden. Seit Mai 2018 ist sie da, die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU). Damit versucht die Gemeinschaft, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten zu schaffen. Unter Artikel 1 der DSGVO werden die Ziele spezifiziert. Es geht

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Smartphone

Datenschutz und die Bekämpfung des Coronavirus

Der Datenschutz steht der Pandemiebekämpfung und der dazu notwendigen Forschung nicht entgegen. Der Coronavirus hat die gesamte Weltbevölkerung in einen Ausnahmezustand versetzt. Leider ist über die „Eigenschaften“ und „Verhaltensweisen“ des Virus noch viel zu wenig bekannt. Zur weiteren Eindämmung und endgültigen Bekämpfung sammeln die Forscher eine Vielzahl von Informationen, die

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Kündigungsschutz des (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten

Ist eine Stelle zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterfällt für die Dauer der Vertretung dem Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S.

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Medienäußerungen eines Landesdatenschutzbeauftragten

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist grundsätzlich befugt, bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten sich gegenüber der Presse zu äußern – unter Wahrung der hierbei gebotenen Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Das gilt auch für kritische Medienäußerungen zur Praxis eines der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums. So das Schleswig-Holsteinische

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Die gespeicherten Personalausweiskopien

Der Personalausweis ist ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlegt und vorzeigt, um sich auszuweisen. Aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – ist untersagt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Logistikunternehmens

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Das Auskunftsverlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten

Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtigt den Datenschutzbeauftragten zur Einholung umfassender Auskünfte, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes in einem Unternehmen sind. Das Auskunftsverlangen muss auch sofort vollziehbar sein, da sich das Unternehmen sonst durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen könnte und die Einhaltung des Datenschutzes

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Der interne Datenschutzbeauftragte beim Betriebsübergang

Im Fall eines Betriebsübergangs geht das Amt des internen Datenschutzbeauftragten nicht mit über. Der Arbeitnehmer, der bisher dieses Amt ausgeübt hat, hat auch aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung keinen Anspruch gegen den Erwerber auf (Wieder-)Bestellung als Datenschutzbeauftragter. Die Betriebserwerber ist nicht verpflichtet, die (bisherige) Datenschutzbeauftragte das Amt als Beauftragte für den Datenschutz

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Neuordnung des Datenschutzes im Saarland

Im Saarland wird vermutlich bereits in der nächsten Woche das neue Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes im Landtag beraten werden. Der Gesetzentwurf sieht als Kern die Schaffung eines unabhängigen Datenschutzzentrums vor. Dieses wird unter Leitung der Landesdatenschutzbeauftragten nicht mehr wie bisher nur für den öffentlichen sondern auch für den nicht-öffentlichen

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Widerruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten

Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellen jedoch weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz

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Der Datenschutzbeauftragte bei der Fusion zweier öffentlicher Stellen

Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines Datenschutzbeauftragten bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolleure

Nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr

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Schreibmaschine

Kündigung eines Datenschutzbeauftragten

Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht

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