Der in § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG normierte besondere Schutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vor einer Abberufung ist mit Unionsrecht vereinbar. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ging es um eine in Sachsen ansässige Körperschaft des öffentlichen Rechts, die als Dienstleisterin für Kommunen Bundesrecht ausführt. Der klagende Arbeitnehmer
LesenSchlagwort: Datenschutzbeauftragter
Der Betriebsratsvorsitzender als Datenschutzbeauftragter
Die Pflichten eines Datenschutzbeauftragten sind mit denen eines Betriebsratsvorsitzenden nicht zu vereinbaren. Der bei gleichzeitiger Wahrnehmung beider Funktionen bestehende Interessenkonflikt rechtfertigt es, die Bestellung des Betriebsratsvorsitzenden zum Datenschutzbeauftragten zu widerrufen. Für die Wirksamkeit der Bestellung als Datenschutzbeauftragter ist es irrelevant, ob das Amt des Datenschutzbeauftragten mit dem Amt des Betriebsratsvorsitzenden
LesenDer Datenschutzbeauftragter als Betriebsratsvorsitzender
Der Vorsitz im Betriebsrat steht einer Wahrnehmung der Aufgaben des Beauftragten für den Datenschutz typischerweise entgegen und berechtigt den Arbeitgeber in aller Regel, die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten nach Maßgabe des BDSG in der bis zum 24. Mai 2018 gültigen Fassung (aF) zu widerrufen. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall
LesenFristlose Kündigung eines Datenschutzbeauftragten – wegen reiner Amtspflichtverletzungen
Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Datenschutzbeauftragten aufgrund reiner Amtspflichtverletzungen ist nach Systematik sowie Sinn und Zweck von § 6 Abs. 4 BDSG unwirksam. Eine reine Verletzung der Pflichten als Datenschutzbeauftragter kann grundsätzlich nur seine Abberufung nach § 6 Abs. 4 S. 1 BDSG rechtfertigen. Aufgrund der möglichen Interessenkonflikte eines
LesenSonderkündigungsschutz für den betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Ein Arbeitgeber kann seinem zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs verpflichtend bestellten Datenschutzbeauftragten nur außerordentlich aus wichtigem Grund kündigen. Der durch § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 2 BDSG normierte Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist sowohl mit europäischem Unionsrecht als
LesenDie Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Rechtsstreit über die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftrabten ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV gerichtet. Dabei hat das Bundesarbeitsgericht den Unionsgerichtshof um die Beantwortung folgender Fragen ersucht: Ist Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung –
LesenAbberufung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten
Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung stehen, hat der Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit hat der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende des bei
LesenDer betriebliche Datenschutzbeauftragte – und seine Abberufung
Das Bundesarbeitsgericht hat an den Gerichtshof der Europäischen Union ein Vorabentscheidungsersuchen zur Klärung der Frage gerichtet, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen. In dem beim Bundesarbeitsgericht anhängigen Rechtsstreit war der von der Arbeit teilweise freigestellte Vorsitzende
LesenDatenschutz wird jetzt ernst genommen
Mit hohen Bußgeldern sollen Unternehmen auf Linie gebracht werden. Seit Mai 2018 ist sie da, die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union (EU). Damit versucht die Gemeinschaft, einen einheitlichen Rechtsrahmen für die Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten zu schaffen. Unter Artikel 1 der DSGVO werden die Ziele spezifiziert. Es geht
LesenDatenschutz und die Bekämpfung des Coronavirus
Der Datenschutz steht der Pandemiebekämpfung und der dazu notwendigen Forschung nicht entgegen. Der Coronavirus hat die gesamte Weltbevölkerung in einen Ausnahmezustand versetzt. Leider ist über die „Eigenschaften“ und „Verhaltensweisen“ des Virus noch viel zu wenig bekannt. Zur weiteren Eindämmung und endgültigen Bekämpfung sammeln die Forscher eine Vielzahl von Informationen, die
LesenDer Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragte – und die Gewerbesteuer
Ein externer Datenschutzbeauftragter übt auch dann, wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist, keinen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberuf aus. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs.
LesenSonderkündigungsschutz für den Datenschutzbeauftragten – und das Absinken der Beschäftigtenzahl
Der Sonderkündigungsschutz des Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f Abs. 3 Satz 5 BDSG in der bis zum 24.05.2018 geltenden Fassung (aF) endet mit Absinken der Beschäftigtenzahl unter den Schwellenwert des § 4f Abs. 1 Satz 4 BDSG aF. Gleichzeitig beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz des § 4f Abs. 3
LesenBestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten – und die drohenden Interessenkonflikte
Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Eine Überschneidung von Interessensphären kann die von § 4f Abs. 2 Satz 1 BDSG aF geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen. Mit der Stellung und Funktion des Datenschutzbeauftragten ist es nicht zu vereinbaren, wenn er in erster Linie seine
LesenSonderkündigungsschutz für einen stellvertretenden Datenschutzbeauftragten
Beruft eine Stelle, die der Bestellpflicht nach § 4f Abs. 1 BDSG unterliegt, mehrere interne Datenschutzbeauftragte, können diese alle Sonderkündigungsschutz gemäß § 4f Abs. 3 Satz 5, 6 BDSG erwerben. Ein Arbeitnehmer gehört mithin aufgrund seiner Bestellung zum „stellvertretenden“ Datenschutzbeauftragten der Arbeitgeberin zu dem Personenkreis, der nach § 4f Abs.
LesenKündigungsschutz des (stellvertretenden) Datenschutzbeauftragten
Ist eine Stelle zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach § 4f Abs. 1 BDSG verpflichtet, genießt ein stellvertretender Datenschutzbeauftragter Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 BDSG nach denselben Grundsätzen wie ein Ersatzmitglied des Betriebsrats. Der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unterfällt für die Dauer der Vertretung dem Kündigungsschutz nach § 4f Abs. 3 S.
LesenMedienäußerungen eines Landesdatenschutzbeauftragten
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ist grundsätzlich befugt, bei einem begründeten Gefahrenverdacht für den Schutz persönlicher Daten sich gegenüber der Presse zu äußern – unter Wahrung der hierbei gebotenen Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit. Das gilt auch für kritische Medienäußerungen zur Praxis eines der bayerischen Datenschutzaufsicht unterliegenden Apothekenrechenzentrums. So das Schleswig-Holsteinische
LesenDie gespeicherten Personalausweiskopien
Der Personalausweis ist ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlegt und vorzeigt, um sich auszuweisen. Aber das unbeschränkte Erfassen der Daten – und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen – ist untersagt. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Hannover in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines Logistikunternehmens
LesenDas Auskunftsverlangen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten
Das Bundesdatenschutzgesetz ermächtigt den Datenschutzbeauftragten zur Einholung umfassender Auskünfte, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Kontrolle der Einhaltung des Datenschutzes in einem Unternehmen sind. Das Auskunftsverlangen muss auch sofort vollziehbar sein, da sich das Unternehmen sonst durch Klageerhebung für längere Zeit der Auskunftspflicht entziehen könnte und die Einhaltung des Datenschutzes
LesenDer interne Datenschutzbeauftragte beim Betriebsübergang
Im Fall eines Betriebsübergangs geht das Amt des internen Datenschutzbeauftragten nicht mit über. Der Arbeitnehmer, der bisher dieses Amt ausgeübt hat, hat auch aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung keinen Anspruch gegen den Erwerber auf (Wieder-)Bestellung als Datenschutzbeauftragter. Die Betriebserwerber ist nicht verpflichtet, die (bisherige) Datenschutzbeauftragte das Amt als Beauftragte für den Datenschutz
LesenNeuordnung des Datenschutzes im Saarland
Im Saarland wird vermutlich bereits in der nächsten Woche das neue Gesetz zur Änderung des Datenschutzgesetzes im Landtag beraten werden. Der Gesetzentwurf sieht als Kern die Schaffung eines unabhängigen Datenschutzzentrums vor. Dieses wird unter Leitung der Landesdatenschutzbeauftragten nicht mehr wie bisher nur für den öffentlichen sondern auch für den nicht-öffentlichen
LesenWiderruf der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten
Nach § 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in entsprechender Anwendung von § 626 BGB aus wichtigem Grund widerrufen werden. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts stellen jedoch weder die Entscheidung des Arbeitgebers, zukünftig die Aufgaben eines Beauftragten für den Datenschutz
LesenDer Datenschutzbeauftragte bei der Fusion zweier öffentlicher Stellen
Nach § 4f Abs. 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert verarbeiten, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, ob das Amt eines Datenschutzbeauftragten bestehen bleibt, wenn zwei öffentliche Stellen fusionieren und ihre Rechtsfähigkeit verlieren. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass
LesenDie Unabhängigkeit der Datenschutzkontrolleure
Nach einem heute verkündeten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union hat die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
LesenKündigung eines Datenschutzbeauftragten
Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mit seiner Zustimmung gemäß § 4f Abs 1 Satz 1 BDSG zum Beauftragten für den Datenschutz bestellt, ändert sich damit regelmäßig der Inhalt des Arbeitsvertrages. Die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten wird zur zusätzlichen Arbeitsaufgabe. Die Beauftragung ist ohne eine solche Vertragsänderung regelmäßig nicht vom Direktionsrecht
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