Im Rahmen eines Depotvertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstvertragscharakter, obliegt dem Schadenersatz begehrenden Auftraggeber die Beweislast nicht nur dafür, dass Aufträge weisungswidrig ausgeführt wurden, sondern auch dafür, dass (Kauf-) Aufträge ohne Weisung ausgeführt wurden.
Macht ein Bankkunde als Anlageinteressent deutlich, dass er – auf eine bestimmte Anlageentscheidung – die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank in Anspruch nehmen will, und beginnt die Bank die gewünschte Tätogkeit, kommt damit ein Beratungsvertrag zustande.
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 30. März 2010 – 2 O 14/09









