Beweislastverteilung und Schadensersatz beim Depotvertrag

Im Rahmen eines Depotvertrages, eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit Dienstvertragscharakter, obliegt dem Schadenersatz begehrenden Auftraggeber die Beweislast nicht nur dafür, dass Aufträge weisungswidrig ausgeführt wurden, sondern auch dafür, dass (Kauf-) Aufträge ohne Weisung ausgeführt wurden.

Beweislastverteilung und Schadensersatz beim Depotvertrag

Macht ein Bankkunde als Anlageinteressent deutlich, dass er – auf eine bestimmte Anlageentscheidung – die besonderen Kenntnisse und Verbindungen der Bank in Anspruch nehmen will, und beginnt die Bank die gewünschte Tätogkeit, kommt damit ein Beratungsvertrag zustande.

Landgericht Heidelberg, Urteil vom 30. März 2010 – 2 O 14/09