Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten
LesenSchlagwort: Differenzbesteuerung
Der Differenzbesteuerung unterliegende Wiederverkäufer – und die Kleinunternehmerregelung
Bei der Ermittlung des Gesamtumsatzes nach der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist bei einem Händler, der der Differenzbesteuerung (§ 25a UStG) unterliegt, nicht auf die Differenz zwischen dem geforderten Verkaufspreis und dem Einkaufspreis (Handelsspanne), sondern auf die Gesamteinnahmen abzustellen. Die für Umsätze i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1
LesenUmsatzssteuerhinterziehung – und die Differenzbesteuerung
Nach § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gilt § 22 UStG für die Anwendung der Differenzbesteuerung mit der Maßgabe, dass aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers die Verkaufspreise oder die Werte nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG, die Einkaufspreise und die Bemessungsgrundlagen nach den § 25a
LesenDer Gebrauchtwagenhändler als Kleinunternehmer?
Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314
LesenDifferenzbesteuerung auf den Schrottplatz
Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Nach § 25a Abs. 1 UStG gilt für die Lieferungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen
LesenGebrauchtwarenhändler in der Umsatzsteuer
Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt. Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen
LesenVeräußerung eines betrieblich genutzten Gebrauchtwagens
Die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des Uumsatzsteuergesetzes zu versteuern. Nach § 25a Abs. 1 UStG setzt die Differenzbesteuerung für
LesenAnlagevermögen und Differenzbesteuerung
Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw
LesenDie unzutreffend differenzbesteuerte Vorlieferung
Bei gewerblichen Wiederverkäufer unterliegt der Weiterverkauf von zuvor von Privaten angekauften Waren umsatzsteuerlich der sogenannten Differenzbesteuerung nach näherer Maßgabe des § 25a UStG. Umsatzbesteuert wird dabei nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem von dem gewerblichen Wiederverkäufer gezahlten Einkaufspreis. Ein Wiederverkäufer kann jedoch nicht,
LesenDifferenzbesteuerung der Leistung eines Gesellschafters an seine Gesellschaft
Bei der nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG für die Differenzbesteuerung erforderlichen Lieferung muss es sich um eine Lieferung gegen Entgelt handeln. Lieferungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft können entgeltlich z.B. gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten oder unentgeltlich als „verdeckte Einlage“ erfolgen. Nach § 25a Abs. 1 UStG setzt
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