Gerichtshof der Europäischen Unoin

Differenzbesteuerung – nach vorangegangener innergemeinschaftlicher Lieferung

Der Bundesfinanzhof hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. MwStSystRL zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen sich ein Steuerpflichtiger aufgrund des EuGH-Urteils Mensing darauf beruft, dass auch die Lieferung von Kunstgegenständen, die er zuvor im Rahmen einer steuerbefreiten

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Der Gebrauchtwagenhändler als Kleinunternehmer?

Ist in Fällen der Differenzbesteuerung nach Art. 311 ff. der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Bestimmung des Art. 288 Satz 1 Nr. 1 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass für die Bemessung des danach maßgeblichen Umsatzes bei der Lieferung von Gegenständen nach Art. 314

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Differenzbesteuerung auf den Schrottplatz

Die Differenzbesteuerung ist auch dann anwendbar, wenn ein Unternehmer Gegenstände liefert, die er gewonnen hat, indem er zuvor von ihm erworbene Gebrauchtfahrzeuge zerlegt hat. Nach § 25a Abs. 1 UStG gilt für die Lieferungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen unter bestimmten Voraussetzungen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Gebrauchtwarenhändler in der Umsatzsteuer

Von Gebrauchtwarenhändlern wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Differenzbetrag zwischen Verkaufs- und Einkaufspreisen im Jahr nicht über der Kleinunternehmergrenze von 17.500 Euro liegt. Geklagt hatte ein Gebrauchtwagenhändler, der in den Jahren 2009 und 2010 jeweils Umsätze in Höhe von ca. 25.000 Euro erzielt hatte. Da er seine Fahrzeuge von Privatpersonen

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Bundesfinanzhof (BFH)

Veräußerung eines betrieblich genutzten Gebrauchtwagens

Die Veräußerung eines PKW, den ein Kioskbetreiber als Gebrauchtwagen ohne Vorsteuerabzugsberechtigung erworben und in seinem Unternehmen betrieblich genutzt hat, unterliegt bei richtlinienkonformer Auslegung nicht der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, sondern ist nach den allgemeinen Vorschriften des Uumsatzsteuergesetzes zu versteuern. Nach § 25a Abs. 1 UStG setzt die Differenzbesteuerung für

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Anlagevermögen und Differenzbesteuerung

Nach Ansicht des Finanzgerichts Münster ist die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung gemäß § 25a UStG auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer gelegentlich zum Anlagevermögen gehörende, gebrauchte Gegenstände veräußert. In dem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Streitfall betrieb der Kläger eine Lotto- und Toto-Annahmestelle, einen Kiosk und eine Reiseagentur. Seinen zum Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw

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Die unzutreffend differenzbesteuerte Vorlieferung

Bei gewerblichen Wiederverkäufer unterliegt der Weiterverkauf von zuvor von Privaten angekauften Waren umsatzsteuerlich der sogenannten Differenzbesteuerung nach näherer Maßgabe des § 25a UStG. Umsatzbesteuert wird dabei nicht der gesamte Verkaufspreis, sondern lediglich die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem von dem gewerblichen Wiederverkäufer gezahlten Einkaufspreis. Ein Wiederverkäufer kann jedoch nicht,

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