Ein Niederländer, der mit seiner deutschen Verlobten in den Niederlanden bereits eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist, kann für die später geplante Eheschließuung in Deutschland von der Verpflichtung befreit werden, ein Ehefähigkeitszeugnis seines niederländischen Heimatstaats vorzulegen.
Nach Art. 42 des Niederländischen
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