Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil des OLG

Das Gesetz sieht gegen ein im ersten Rechtszug erlassenes Zwischenurteil eines Oberlandesgerichts kein Rechtsmittel vor. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1, § 542 Abs. 1 ZPO). Um ein Endurteil handelt es sich bei der angefochtenen Entscheidung nicht, wenn

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Teilurteil über Hilfsanträge

st von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder nur ein Teil eines Anspruchs zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil als Teilurteil zu erlassen (§ 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidungsreife im Sinne des § 301 Abs. 1 Satz 1

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Endurteil statt Versäumnisurteil

Wurde fehlerhaft durch streitgemäßes Urteil anstatt durch echtes Versäumnisurteil erkannt, ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung gegen das Urteil die Berufung zulässig. Vorliegend hatte das erstinstanzlich tätige Landgericht in der Sache entschieden, weil es die Zulässigkeit der Klage verfahrensfehlerhaft dahinstehen lässt. Allerdings hätte das Landgericht, weil es die Zulässigkeit der

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