Einwand der Übersicherung des Gläubigers
8. November 2011 |
Zivilrecht
Im Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung kann der Schuldner nur durch Widerspruch gemäß § 900 Abs. 4 Satz 1 ZPO und nicht mit der Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO den Einwand der Übersicherung des Gläubigers (§ 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO) geltend machen. Aktuell hat der Bundesgerichtshof so im [...]



