Eiche

Entfernung von Stieleichen aus dem Auwald

Die Verpflichtung zur Entfernung sämtlicher Stieleichen ist dann ermessensfehlerhaft, wenn der dadurch entstehende Eingriff in die Natur- und Pflanzenwelt immens ist und ein milderes, aber gleichermaßen geeignetes Mittel vorhanden ist. Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Gießen in dem hier vorliegenden Fall die der Stadt Wetzlar auferlegte Verpflichtung zur Entfernung

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Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen

Vorsteuerabzug im Billigkeitsverfahren setzt voraus, dass der Unternehmer gutgläubig war und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu überzeugen und seine Beteiligung an einem Betrug ausgeschlossen ist. Im Billigkeitsverfahren muss das Finanzamt nicht das Vorliegen

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Der Insolvenzantrag des Finanzamtes

Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände noch nicht bestandskräftig sind, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelt. Ein sehr zügig, d. h. bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten

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Festsetzung eines Verzögerungsgelds – Ermessenserwägungen und gerichtliche Kontrolle

Die Festsetzung des Verzögerungsgelds erfordert nach § 146 Abs. 2b AO neben den zwingenden tatbestandlichen Voraussetzungen (hier die Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht gemäß § 200 Abs. 1 AO innerhalb einer angemessenen Frist) eine zweifache Ermessensentscheidung des Finanzamt. Ermessen ist erstens im Hinblick darauf auszuüben, ob im jeweiligen Einzelfall ein Verzögerungsgeld festgesetzt

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