Gefängnis

Europäischer Haftbefehl – und die offensichtlich bestehende Gefahr für die Gesundheit der gesuchten Person

Die offensichtlich bestehende Gefahr einer Schädigung der Gesundheit der gesuchten Person rechtfertigt die Aussetzung der Übergabe der gesuchten Person und verpflichtet die vollstreckende Behörde, die den Europäischen Haftbefehl ausstellende Behörde darum zu ersuchen, sie darüber zu unterrichten, unter welchen Bedingungen die gesuchte Person der Strafverfolgung unterzogen oder inhaftiert werden soll.

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Blick auf den Justizgewahrsam

Europäischer Haftbefehl – und die örtliche Zuständigkeit im Auslieferungsverfahren

Die örtliche Zuständigkeit des zur Entscheidung über ein Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafverfolgung berufenen Oberlandesgerichts besteht auch dann fort, wenn dieses wegen unzureichender Haftbedingungen die Auslieferung für unzulässig erklärt und der ersuchende Staat nachfolgend – bei Fortbestehen des dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Europäischen Haftbefehls – neue Zusicherungen in Bezug auf die

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Handschellen

Europäischer Haftbefehl – und die zwingenden Mindestangaben

Im europäischen Rechtshilfeverkehr gelten die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und – darauf beruhend – der gegenseitigen Anerkennung. Bei einem Überstellungsersuchen ist jedem ersuchenden Mitgliedstaat deshalb im Hinblick auf die Einhaltung des Unionsrechts sowie auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen. Nach Art. 47 Abs.

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Bundesverfassungsgericht

Europäischer Haftbefehl – und die Verfassungsbeschwerde

Das Verfahren der Überstellung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl (RbEuHb) ist vollständig unionsrechtlich determiniert. Das gilt auch für fakultative Bewilligungshindernisse, die in Art. 4 RbEuHb abschließend geregelt sind. Bei der Anwendung unionsrechtlich vollständig vereinheitlichter Regelungen sind grundsätzlich nicht die deutschen Grundrechte, sondern die Unionsgrundrechte maßgeblich. Gegenstand einer

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Handschellen

Mindestangaben im Europäischen Haftbefehl

Vor dem Bundesverfassungsgericht war ein Eilantrag gegen die Überstellung nach Belgien wegen einer möglicherweise unzureichenden Überprüfung der Einhaltung der zwingenden Mindestangaben im Europäischen Haftbefehl erfolgreich. Das Bundesverfassungsgericht untersagte zur Verfahrenssicherung einstweilen die Übergabe des Beschwerdeführers an die belgischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur

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Handschellen

Europäische Haftbefehl – und das Verbot der Doppelbestrafung

Das in Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aufgeführte Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem), welches in Art. 50 GRCh verankert ist, fordert, dass niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in der Union nach dem Gesetz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen wurde, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft

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Gerichtshof der Europäischen Unoin

Auslieferungen nach Schweden zur rechtspsychiatrischen Fürsorge

Vor dem Bundesverfassungsgericht waren zwei Verfassungsbeschwerden teilweise erfolgreich, die sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen richteten, mit denen die Auslieferungen der Beschwerdeführer zum Zwecke der Vollstreckung einer Maßregel nach Schweden für zulässig erklärt wurden. Dere angegriffene Beschluss der Fachgerichte verletzen die Beschwerdeführer jeweils in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter nach Art.

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Gefängnis

Überstellung zur Strafvollstreckung nach Rumänien

Aus dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung in Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach der Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.

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Gefängnis

Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen in Ungarn

Das in der Vergangenheit durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und das CPT festgestellte erhebliche Überbelegungsproblem in ungarischen Haftanstalten wurde sowohl durch gesetzliche, als auch organisatorische und bauliche Maßnahmen beseitigt. Das Rechtshilfeverbot gem. § 73 IRG steht der Zulässigkeit der Auslieferung vor diesem Hintergrund derzeit nicht entgegen, wenn die ungarischen

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Gefängnis

Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen in Rumänien

Aus Art. 4 GRCh folgt für ein mit einem Überstellungsersuchen befasstes Gericht die Pflicht, in zwei Prüfungsschritten von Amts wegen aufzuklären, ob die konkrete Gefahr besteht, dass die zu überstellende Person nach einer Übergabe einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird.  Hat das Gericht im ersten Prüfungsschritt systemische oder

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Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zur Strafverfolgung nach Lettland einstweilen untersagt. Das Auslieferungsverfahren Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung.  Gegen den lettischen Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl vom 09.09.2019 zur Strafverfolgung. Danach führen die lettischen Justizbehörden gegen ihn ein

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Gefängnis

Überstellung aufgrund eines Europäischen Haftbefehl – und die Grundrechte

Bei der Entscheidung unionsrechtlich vollständig determinierter Rechtsfragen kommen die Grundrechte des Grundgesetzes nicht als unmittelbarer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Maßgeblich sind grundsätzlich die Unionsgrundrechte. Bei der Auslegung der Grundrechte der Charta der Europäischen Union sind sowohl die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte konkretisierten Konventionsrechte als auch die von den Verfassungs- und

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Auslieferung nach Polen – und die polnische Justizreform

Bestehen Zweifel, ob aufgrund der Justizreformen in Polen die Unabhängigkeit der polnischen Justiz und der Anspruch des Auszuliefernden auf ein faires Verfahren (Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union) gewährleistet ist, kann ein Haftbefehl aufgehoben werden. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in dem hier

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Europäischer Haftbefehl – und der Grundsatz der Spezialität

Der Bundesgerichtshof hat, dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 01.12 2008 – C388/08 PPU – folgend, für Fallkonstellationen nachträglicher Einbeziehung einer nicht von der Auslieferungsbewilligung umfassten Vorverurteilung entschieden, dass der Grundsatz der Spezialität allein der Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion, nicht bereits der Verfolgung der Tat entgegensteht (§ 83h Abs. 1

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Die fehlende Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft

Die deutschen Staatsanwaltschaften bieten nach Einschätzung des Gerichtshofs der Europäischen Union keine hinreichende Gewähr für Unabhängigkeit gegenüber der Exekutive, um zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls befugt zu sein. Demgegenüber bietet der Generalstaatsanwalt von Litauen nach Ansicht des Unionsgerichtshofs eine solche Gewähr für Unabhängigkeit. Anlass für diese Entscheidungen des Gerichtshofs der

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Auslieferung – und die Gesamtstrafenbildung

Auch bei der Gesamtstrafenbildung ist der Spezialitätsgrundsatz nach § 83h Abs. 2 Nr. 3 IRG zu beachten. Die Nichtbeachtung des auslieferungsrechtlichen Spezialitätsgrundsatzes bewirkt ein Vollstreckungshindernis und steht hier der Einbeziehung eines früheren Urteils, das zu Straftaten ergangen ist, die nicht vom Europäischen Haftbefehl umfasst sind, in eine nachträgliche Gesamtstrafe entgegen.

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Auslieferung – und die zu erwartenden Haftbedingungen

Gerichtiche Auslieferungsentscheidungen verstoßen gegen Art.19 Abs. 4 GG, wenn das Gericht den Sachverhalt hinsichtlich der Gefahr, dass der Beschwerdeführer (hier: in Ungarn) menschenunwürdige Haftbedingungen erleidet, nicht hinreichend aufgeklärt hat. Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts steht dem nicht entgegen. Der Auslieferungsverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI

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Europäischer Haftbefehl – und die Gefahren einer nicht mehr unabhängigen polnischen Justiz

Eine Justizbehörde, die zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls aufgerufen ist, muss von dieser absehen, wenn ihrer Ansicht nach für die betroffene Person wegen Mängeln, die die Unabhängigkeit der Justiz in dem Mitgliedstaat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, beeinträchtigen können, die Gefahr bestünde, dass das Grundrecht dieser Person auf ein unabhängiges

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Europäischer Haftbefehl – und die Haftbedingungen im Ausstellungsstaat

Eine etwaige Prüfung der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat vor der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss sich auf die Haftanstalten beschränken, in denen die betroffene Person konkret inhaftiert werden soll. Andererseits genügt die Möglichkeit der betroffenen Person, im Ausstellungsmitgliedstaat die Haftbedingungen in Frage zu stellen, nicht, um das Vorliegen einer echten Gefahr

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Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls – und die Aufklärungspflicht des Gerichts

Ein Oberlandesgericht, das zur Begründung seiner Auslieferungsentscheidung (hier: nach Ungarn) nur auf Entscheidungen anderer Gerichte verweist, ist möglicherweise in einer verfassungsrechtlich zu beanstandenden Art und Weise seiner Aufklärungspflicht im auslieferungsrechtlichen Zulässigkeitsverfahren nicht nachgekommen. Der bloße Verweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ersetzt ersichtlich nicht die Aufklärung der konkreten Umstände

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Europäischer Haftbefehl – und die Verfassungsbeschwerde

Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss über die Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft unionsrechtlich determiniert und damit nach den Grundsätzen der Identitätskontrolle in Auslieferungsverfahren eine verfassungsrechtliche Prüfung auf die Verfassungsidentität, hier einen Verstoß gegen Art. 1 Abs. 1 GG, beschränkt wäre. Zwar liegt dem Auslieferungsersuchen ein Europäischer

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Auslieferung an einen anderen EU-Mitgliedsstaat – und die dortigen Haftbedingungen

Gemäß Art. 51 GRCh sind die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts an die in der Charta niedergelegten Grundrechte gebunden. Fragen zu deren Inhalt und Reichweite können beziehungsweise müssen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt werden. Dies ist in dem unionsrechtlich determinierten Verfahren der Auslieferung im Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses über

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Auslieferung oder freiwilliges Stellen – und der auslieferungsrechtliche Spezialitätsgrundsatz

Ein Verstoß gegen § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG, der nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Verfahrens, sondern lediglich ein Vollstreckungshindernis begründet, kann nicht vorliegen, wenn sich der Angeklagte aus freien Stücken gestellt hat. Dies gilt insbesondere auch, wenn der Angeklagte sich wegen einer bereits rechtkräftig verhängten (früheren) Freiheitsstrafe

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Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls – und die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat

Die Auslieferung eines Verfolgten nach Rumänien zur Strafvollstreckung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ist nach § 73 IRG unzulässig, wenn nicht sichergestellt ist, dass die dortigen Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Die Prüfung, ob die Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat Art. 3 EMRK genügen, hat anhand der vom

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Europäischer Haftbefehl – und die Gesamtstrafenbildung

Ist ein Angeklagter aufgrund eines Europäischen Haftbefehls ausgeliefert worden, umfasst dies nicht automatisch auch eine Auslieferungsbewilligung zur Vollstreckung einer bereits rechtskräftig verhängten Strafe. Bei dieser Verfahrenslage verstößt die Einbeziehung der Einzelfreiheitsstrafen aus dem früheren Strafbefehl in die Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 IRG). Die Nichtbeachtung

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Europäischer Haftbefehl wegen Insolvenzverschleppung – und Geschäftsführung aus Deutschland

Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG schützt deutsche Staatsangehörige grundsätzlich vor Auslieferung. Ausnahmsweise ist eine Auslieferung gemäß Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof zulässig, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“. Die damit verbundenen Anforderungen werden durch § 80

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Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Frankreich – und die Frage des Tatorts

Zur Effektivität des Rechtsschutzes gehört, dass die Auslieferungsunterlagen oder ein ihnen gleichstehender Europäischer Haftbefehl eine den betroffenen Grundrechten angemessene gerichtliche Überprüfung erlauben. Dementsprechend sehen § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG und Art. 8 Abs. 1 Buchstabe e RbEuHb vor, dass die Auslieferung nur zulässig ist, wenn der übermittelte Europäische

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Nemo tenetur – und die Auslieferung des schweigenden Angeklagten

Eine Auslieferung auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls ist nicht schon dann unzulässig, wenn die Selbstbelastungsfreiheit im Prozessrecht des ersuchenden Staates nicht in demselben Umfang gewährleistet ist, wie dies von Verfassungs wegen im deutschen Strafverfahren der Fall ist. Die im britischen Strafprozess bestehende Möglichkeit, unter bestimmten Umständen das Schweigen eines

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Auslieferung nach Großbritannien – und das Recht zu schweigen

Der Auslieferungsverkehr der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist durch den Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13.06.2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten zumindest teilweise unionsrechtlich determiniert. So zählt der Rahmenbeschluss – grundsätzlich abschließend – bestimmte Gründe auf, aus denen die Vollstreckung eines

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Auslieferung, Gesamtsstrafenbildung – und der Spezialitätsgrundsatz

Erfasst ein Europäische Haftbefehl lediglich die im hiesigen Verfahren gegenständliche Straftat und ist der Angeklagte nur zur Verfolgung dieser Straftat ausgeliefert worden, so wird hiervon die Vollstreckung einer früher verhängten Geldstrafe nicht umfasst. Solange der Angeklagte daher nicht auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsat- verzichtet, verstößt bei dieser Verfahrenslage die Einbeziehung

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Auslieferung – und die Frage menschenwürdiger Haftbedingungen

Die Zulässigkeit von Auslieferungshaft nach Eingang eines Auslieferungsersuchens der Griechischen Republik setzt voraus, dass binnen angemessener Frist eine individuelle Zusicherung des ersuchenden Staates dahingehend vorliegt, dass die verfolgte Person für den Fall ihrer Inhaftierung in Griechenland durchgängig in einer Justizvollzugsanstalt untergebracht wird, deren Standards den Anforderungen der Europäischen Konvention zum

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Europäischer Haftbefehl – und die Zusicherung menschenwürdiger Haftbedingungen

Die allgemeine Zusicherung des Ministeriums für Justiz der Republik Bulgarien vom 13.08.2015, der zufolge Personen, deren Auslieferung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls und unter einer entsprechenden Bedingung bewilligt wurde, entsprechend Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den europäischen Mindestnormen untergebracht werden, ist ausreichend. Die vorherige

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Europäischer Haftbefehl – und die Frage der Verjährung

Erhöhte Anforderungen an die Sachdarstellung und Konkretisierung des Tatvorwurfs in einem Europäischen Haftbefehl sind dann zu stellen, wenn hiervon die Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung abhängt, etwa bei konkurrierender Gerichtsbarkeit im Hinblick auf die Beurteilung des Vorliegens des Auslieferungshindernisses der Verjährung nach § 9 Nr.2 IRG. Nach § 83a Abs.

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Auslieferung nach Belgien

Das Bundesverfassungsgericht hat die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Belgien einstweilen ausgesetzt: Mit Europäischem Haftbefehl vom 08.01.2015 ersuchte das Gericht der Ersten Instanz Limburg (Belgien) um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen zur Strafverfolgung wegen Mordes. Dem Beschwerdeführer werde zur Last gelegt, an einem Mord in Belgien beteiligt gewesen zu sein.

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Europäischer Haftbefehl – Überhaft und Spezialitätsgrundsatz

Für Personen, die auf Grund eines Europäischen Haftbefehles ausgeliefert sind, steht der Spezialitätsgrundsatz dem Erlass eines weiteren Haftbefehls wegen einer anderen Tat, deren Verfolgung der ersuchte Mitgliedstaat (noch) nicht zugestimmt hat, nicht entgegen. Überhaft darf aber wegen eines solchen Haftbefehls nicht angeordnet werden (§§ 83h Abs. 1 und Abs. 2

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