Gemäß § 115 Abs. 1 FGO richtet sich die Revision nur gegen das Urteil des Finanzgerichts. Infolge der geänderten Prozesssituation nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Aufnahme der Klage durch den Kläger war zwar grundsätzlich die Umstellung auf einen Feststellungsantrag zulässig und geboten, da sich der Rechtsstreit von einer Anfechtungsklage in
LesenSchlagwort: Finnazgerichtsverfahren
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand – Büroversehen oder Organisationsverschulden?
Nach § 56 Abs. 1 FGO ist einem Beteiligten auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dabei schließt jedes Verschulden, auch einfache Fahrlässigkeit, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Beteiligte muss sich ein Verschulden seines Prozessbevollmächtigten
LesenSachliche Zuständigkeit für eine Restitutionsklage
Die sachliche Zuständigkeit -hier: instanzielle Zuständigkeit als Unterfall der sachlichen Zuständigkeit- für Wiederaufnahmeklagen richtet sich nach § 584 ZPO i.V.m. § 134 FGO. Danach ist für Wiederaufnahmeklagen -abgesehen von der im finanzgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufungsinstanz- ausschließlich zuständig das Gericht, das im ersten Rechtszug erkannt hat; jedoch das Revisionsgericht, wenn
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