Kündigungsschutz bei Massenentlassungen – und die faktische Diskriminierung in der Elternzeit

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird. Dabei gilt

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Diskriminierungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen

Die Kündigung einer schwangeren Frau ohne Zustimmung der Arbeitsschutzbehörde kann eine verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts nach § 1 AGG darstellen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichten. In dem hier vom Landesarbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber, ein Rechtsanwalt, hatte die bei ihm beschäftigte Arbeitnehmerin bereits während

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Die notwendige Körpergröße für die Pilotenausbildung

Eine Frau die wegen einer zu geringen Körpergröße nicht zur Pilotenausbildung zugelassen worden ist, kann mögliche Ansprüche nach dem AGG nur gegenüber der potentiellen Arbeitgeberin geltend machen. Gegen die das Bewerbungsverfahren durchführende Gesellschaft besteht kein Schmerzensgeldanspruch, wenn es an der notwendigen schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts fehlt. So das Landesarbeitsgericht

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Verhandlungstisch

Urteil: Diskriminiert die SCHUFA Frauen?

Die SCHUFA ist in nahezu jeden Kreditvertrag involviert: Gibt die Auskunftei kein grünes Licht, gewähren Banken keinen Kredit. Doch die Scorewerte der SCHUFA sind für Verbraucher eine Blackbox. Die Rechtsprechung bestätigt nun: Die Auskunftei muss die Zusammensetzung ihrer Scores nicht offenlegen. Außerdem dürfen sich Verbraucher bei einer vermuteten Ungleichbehandlung nicht

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Kündigung in Unkenntnis der Schwangerschaft der Arbeitnehmer – Diskriminierung wegen des Geschlechts?

Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt, ohne dass Kenntnis von ihrer Schwangerschaft bei Zugang der Kündigungserklärung besteht, so ist weder die Kündigung selbst noch ein „Festhalten“ an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgemäß in der Probezeit.

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