Regeln zukünftige Eheleute die Rechtsfolgen ihrer Eheschließung umfassend individuell und sehen sie für den Fall der Beendigung der Ehe Zahlungen eines Ehepartners in einer bestimmten Höhe vor, die erst zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu leisten sind („Bedarfsabfindung“), liegt keine freigebige Zuwendung vor. Der Steuer unterliegt als Schenkung (§ 1 Abs.
LesenSchlagwort: Freigebige Zuwendung
Die gestundete Zugewinnausgleichsforderung – und der Erbe
Die unverzinsliche lebenslängliche Stundung einer Zugewinnausgleichsforderung ist im Hinblick auf den gewährten Nutzungsvorteil eine der Schenkungsteuer unterliegende freigebige Zuwendung. Wird der ausgleichsverpflichtete Ehegatte beim Tod des ausgleichsberechtigten Ehegatten dessen Alleinerbe, steht der fingierte Fortbestand von Zugewinnausgleichsforderung und -verbindlichkeit nach § 10 Abs. 3 ErbStG der Berichtigung des Kapitalwerts des als
LesenAusgleichsanspruch unter Gesamtschuldnern – und die freigebige Zuwendung des Erblassers
Die Rechtsfrage, welche Voraussetzungen bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall an einen Erwerb von Todes wegen i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu stellen sind, hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden. Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich vom Typus her um eine freigebige Zuwendung i.S. von
LesenSchenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten
Eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm schon vor der Übertragung der Vermögensstand zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er
LesenEhegatten – und die gemeinsam errichtete Lichtensteinische Familienstiftung
Hat die Ehefrau Mittel auf ein gemeinschaftliches Oder-Konto der Ehegatten übertragen und haben die Ehegatten anschließend diese nur von einem Ehegatten (hier: der Ehefrau) eingezahlten Mittel des Gemeinschaftskontos auf das Konto einer von den Ehegatten gemeinschaftlich errichteten Familienstiftung liechtensteinischen Rechts übertragen, bei welcher ausschließlich die beiden Ehegatten hinsichtlich des –
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