Geldfälschung – und die Gewerbsmäßigkeit

Wie der Bundesgerichtshof für die Tathandlungsvariante des „Sich-Verschaffens“ des § 146 StGB bereits entschieden hat, liegt gewerbsmäßiges Handeln dann vor, wenn der Täter beabsichtigt, sich die erstrebte Einnahmequelle gerade durch das wiederholte „Sich-Verschaffen“ von Falschgeld in der Absicht zu erschließen, dieses als echt in den Verkehr zu bringen. Für das

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Geldfälschung – und der verdeckte Ermittler

Der Tatbestand einer Geldfälschung in der Tatvariante des Sichverschaffens von Falschgeld (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist gegeben, wenn der Täter das Falschgeld in eigenen (Mit)Gewahrsam oder auf andere Weise mit dem Willen zu eigenständiger Verfügung in seine (Mit)Verfügungsgewalt bringt. So verhielt es sich in dem hier vom

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Größere Menge Falschgeld

Der Täter handelt nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 StGB, wenn er sich eine Falschgeldmenge in einem Akt verschafft hat und diese Menge dann plangemäß in mehreren Teilakten in Verkehr bringt. Zwar liegt in diesem Fall eine einheitliche Geldfälschung nach §

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Falschgeld nur im Großeinkauf

Für Geldfälscher sieht § 146 Abs. 1 StGB eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, für gewerbsmäßige Geldfälscher liegt die Mindeststrafe nach § 146 ABs. 2 StGB bei zwei Jahren. Wer jedoch das Falschgeld direkt in einem Rutsch in einer großen Menge einkauft, erhält von der Rechtsprechung einen „Mengenrabatt“: Der Täter

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