Darlehnsverluste eines Freiberuflers

Darlehensverluste eines Freiberuflers führen dann nicht zu (Sonder)Betriebsausgaben, wenn das Geldgeschäft ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Dies kann der Fall sein, wenn mit der Darlehenshingabe ein Geschäft finanziert wird, bei dem die Erzielung eines Spekulationsgewinns nicht ausgeschlossen ist. Eine damit ggf. verbundene Förderung einer Mandatsbeziehung berührt als lediglich erwünschter Nebeneffekt die Versagung eines Betriebsausgabenabzugs nicht.

Darlehnsverluste eines Freiberuflers

Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG diejenigen Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind. Erzielen mehrere Personen in mitunternehmerischer Verbundenheit Einkünfte, im Streitfall aus freiberuflicher Tätigkeit, können persönliche Aufwendungen, die wirtschaftlich durch den Mitunternehmeranteil verursacht sind, zu Sonderbetriebsausgaben führen. Wirtschaftsgüter gehören zum sog. notwendigen (Sonder-)Betriebsvermögen, wenn sie dem Betrieb dergestalt dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind1. Keine Voraussetzung ist, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist2. Zum Sonderbetriebsvermögen – II gehören Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Begründung oder Stärkung der Beteiligung an der Personengesellschaft dienen3. Verbindlichkeiten eines Mitunternehmers gegenüber Dritten sind notwendiges (passives) Sonderbetriebsvermögen, wenn sie unmittelbar durch den Betrieb der Personengesellschaft oder die Beteiligung an der Personengesellschaft veranlasst sind, insbesondere in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit aktiven Wirtschaftsgütern des notwendigen Sonderbetriebsvermögens – I oder – II bzw. eines gewillkürten Sonderbetriebsvermögens stehen oder aus anderen Gründen wirtschaftlich mit dem Betrieb der Personengesellschaft zusammenhängen4.

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Bei der Ausübung eines freien Berufs stehen der Einsatz von Intellekt und der durch qualifizierte Ausbildung erworbenen Kenntnisse oder eine schöpferische Begabung im Vordergrund. Der Umfang des Betriebsvermögens wird durch die Erfordernisse des Berufs begrenzt5. Geldgeschäfte, wie z. B. Darlehensgewährung oder Beteiligungserwerb, sind daher bei Angehörigen eines freien Berufs im Regelfall nicht beruflich veranlasst6, es sei denn, das Geldgeschäft steht objektiv in einem unmittelbaren und notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der freiberuflichen Betätigung. Ein solcher Veranlassungszusammenhang besteht z. B. bei der Darlehensgewährung eines Steuerberaters zur Rettung von Honorarforderungen7, bei der Beteiligung eines Architekten an einer Bauträgergesellschaft8 sowie bei der Beteiligung eines Diplom-Ingenieurs an einer Kongress- und Messehotel AG9.

Nicht betrieblich veranlasst sind hingegen Geldgeschäfte, bei denen nicht zu erkennen ist, in welcher Hinsicht das finanzielle und persönliche Engagement des Steuerpflichtigen die freiberufliche Praxis fördern könnte. Ferner gehört die Beteiligung oder Kapitalanlage eines Angehörigen der freien Berufe dann nicht zum (notwendigen) Betriebsvermögen, wenn sie ein eigenes wirtschaftliches Gewicht hat. Ein eigenes wirtschaftliches Gewicht ist z. B. anzunehmen, wenn es dem Steuerpflichtigen auf die Kapitalanlage ankommt und die Gewinnung von Aufträgen lediglich ein erwünschter Nebeneffekt ist. Dagegen ist ein eigenes wirtschaftliches Gewicht zu verneinen, wenn das Geschäft ohne die Aussicht auf neue Aufträge nicht zustande gekommen wäre10.

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Finanzgericht Hamburg, Urteil vom 16. Februar 2016 – 2 K 170/13

  1. z. B. BFH, Urteil vom 07.12 2000 – III R 35/98, BStBl II 2001, 316[]
  2. vgl. BFH, Urteile 6.03.1991 – X R 57/88, BStBl II 1991, 829; vom 31.05.2001 – IV R 49/00, BStBl II 2001, 828[]
  3. z. B. BFH Urteil vom 18.12 2001 – VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733[]
  4. z. B. BFH, Urteil vom 18.12 2001 – VIII R 27/00, BStBl II 2002, 733[]
  5. BFH, Urteil vom 31.05.2001 – IV R 49/00, BStBl II 2001, 828[]
  6. vgl. BFH, Urteile vom 23.05.1985 – IV R 198/83, BStBl II 1985, 517; vom 22.01.1981 – IV R 107/77, BStBl II 1981, 564[]
  7. BFH, Urteil vom 22.04.1980 – VIII R 236/77, BStBl II 1980, 571[]
  8. BFH, Urteil vom 14.01.1982 – IV R 168/78, BStBl II 1982, 345[]
  9. BFH, Urteil vom 31.05.2001, – IV R 49/00, BStBl II 2001, 828[]
  10. vgl. BFH, Urteile vom 26.01.2011 – VIII R 19/08, BFH/NV 2011, 1311 m. w. N.; vom 12.01.2010 – VIII R 34/07, BStBl II 2010, 612[]