Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie – und ihre Eingruppierung nach dem AVR Diakonie

Der für die Eingruppierung maßgebliche Katalog der Anlage 1 zu den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR-DW EKD) – bzw. seit 2014 den Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie Deutschland (AVR-DD) – sieht für die Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin im Grundsatz eine Vergütung nach Entgeltgruppe 7 vor.

Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie – und ihre Eingruppierung nach dem AVR Diakonie

Nach dem ersten Richtbeispiel in der bis zum 31.10.2013 geltenden Fassung der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD ist eine „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ allerdings in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ ist tätigkeitsbezogen zu verstehen. Soweit der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 20.06.20121 bezogen auf die vergleichbaren Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs e. V. (AVR DWM) angenommen hat, das Richtbeispiel knüpfe an die Einrichtung an, in welcher die Gesundheitspflegerin tätig ist, hält der nunmehr für Streitigkeiten über die Ein, Höher, Um- und Rückgruppierung von Arbeitnehmern der Religionsgesellschaften und ihrer Einrichtungen allein zuständige Bundesarbeitsgericht an diesem Begriffsverständnis nicht fest. Dies folgt aus der erforderlichen Auslegung der früheren Formulierung des Richtbeispiels unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Klarstellung durch den Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21.10.2013.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erfolgt die Auslegung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nach den gleichen Grundsätzen, wie sie für die Tarifauslegung maßgeblich sind2. Danach ist vom Wortlaut der AVR auszugehen und dabei deren maßgeblicher Sinn zu erforschen, ohne am Wortlaut zu haften. Der wirkliche Wille der Richtliniengeber und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Bestimmungen ist mitzuberücksichtigen, soweit sie in den Richtlinien ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den systematischen Zusammenhang der AVR ist abzustellen3.

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Die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmales einer Entgeltgruppe sind regelmäßig als erfüllt anzusehen, wenn der Arbeitnehmer eine dem in der Entgeltgruppe genannten Regel- oder Richtbeispiel entsprechende Tätigkeit ausübt4. Wird die von dem Arbeitnehmer verrichtete Tätigkeit jedoch nicht oder nicht vollständig von einem Beispiel erfasst, ist auf die allgemeinen Merkmale der Entgeltgruppe zurückzugreifen5. Dies ist der Fall, wenn das Richtbeispiel in mehreren Entgeltgruppen genannt ist oder wenn es selbst einen unbestimmten Rechtsbegriff enthält, der nicht aus sich selbst heraus ausgelegt werden kann6. Soweit es nach der Tarifsystematik ausreicht, dass ein Regel- oder Richtbeispiel erfüllt ist, ist ein Rückgriff auf die Obersätze aber nicht nur überflüssig, sondern verbietet sich. Ansonsten würde die von den Richtliniengebern bewusst vorgenommene pauschalierende Bewertung, die sie mit einem Richtbeispiel umgesetzt haben, nicht als solche akzeptiert, sondern in ihrer Plausibilität einer erneuten gerichtlichen Kontrolle unterworfen. Diese für tarifliche Vergütungsordnungen entwickelte Auslegungsregel gilt entsprechend auch für Tätigkeitsmerkmale der AVR7.

Der Wortlaut des Richtbeispiels „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ ist mehrdeutig und damit unbestimmt. Der Begriff „Psychiatrie“ wird im Allgemeinen in zweifacher Hinsicht gebraucht. Er bedeutet zum einen ein „Fachgebiet der Medizin, das sich mit der Erkennung u. Behandlung psych. Krankheiten befasst“8. Zum anderen bezeichnet er umgangssprachlich eine „psychiatr. Klinik“9 bzw. „(Jargon) psychiatrische Abteilung, Klinik“10. Folglich kann das Richtbeispiel so verstanden werden, dass es allein darauf ankommt, ob die Gesundheitspflegerin in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der psychiatrischen Abteilung einer Einrichtung tätig ist, mag sie dort auch keine psychiatrische Gesundheitspflege, sondern nur allgemeine Aufgaben der Gesundheitspflege zu erfüllen haben. Andererseits kann das Richtbeispiel auch dahingehend verstanden werden, dass die Tätigkeit gerade psychiatrische Gesundheitspflege, also eine Tätigkeit im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse der Patienten in der Psychiatrie, betreffen muss11.

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Sowohl ein tätigkeitsbezogenes als ein einrichtungsbezogenes Verständnis des früheren Richtbeispiels wäre mit den unter A der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD formulierten allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vereinbar. Diese gehen sowohl in den abstrakten Obersätzen als auch in den zusätzlichen Merkmalen der Richtbeispiele von erhöhten Anforderungen aus, die für die jeweiligen Tätigkeiten verlangt werden12. Mit dem Richtbeispiel könnte daher eine typisierende Bewertung der Richtliniengeber, wonach Gesundheitspflege in einer solch speziellen Einrichtung regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden ist, zum Ausdruck kommen12. Die Verknüpfung von bestimmten Tätigkeiten mit dem Ort oder der Art der Einrichtung, in der sie ausgeübt werden, sieht der Eingruppierungskatalog schließlich auch bei anderen Entgeltgruppen vor13, vgl. die Richtbeispiele zu den Entgeltgruppen 2 („Mitarbeiterin in der Vervielfältigung und in der Poststelle“), 4 („Mitarbeiterin in der Buchhaltung, Patientenverwaltung oder dem Einkauf“), 7 („Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen“) oder 9 („Stationsleiterin Intensivpflege“).

Gegen ein einrichtungsbezogenes Verständnis des hier fraglichen Richtbeispiels sprechen jedoch systematische Gründe. Bei Beachtung des Gesamtzusammenhangs der Eingruppierungsregelungen würde dies zu Widersprüchen führen.

Bei einer Eingruppierung aller in einer psychiatrischen Einrichtung beschäftigter Gesundheitspflegerinnen wäre nicht nachvollziehbar, warum sie dieselbe Vergütung wie die ihnen vorgesetzten Stationsleitungen erhielten. Letztere sind im ersten Richtbeispiel der Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD unter B genannt. Mit der Vergütung der Stationsleitungen nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD soll gerade deren Leitungsaufgabe im Vergütungssystem abgebildet werden (vgl. Anmerkung 11 zur Anlage 1 zu den AVR-DW EKD). Soweit das Landesarbeitsgericht anführt, die „unterschiedliche Behandlung finde auf der Ebene der Stationsleitung statt“, weil die Stationsleitung in der Psychiatrie anders als die Stationsleitung in der Intensivpflege nicht in die Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD eingruppiert sei, überzeugt dies nicht. Eine unbewusste Lückenhaftigkeit der Richtbeispiele zur Entgeltgruppe 9 AVR-DW EKD ist nicht erkennbar. Da Gesundheitspflegerinnen, wie dargestellt, grundsätzlich nach der Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD zu vergüten sind, erscheint die Honorierung der Leitungsfunktion durch die Vergütung der Stationsleitung mit der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD systemkonform.

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Ein einrichtungsbezogenes Verständnis des Richtbeispiels in seiner ersten Fassung stünde auch im Widerspruch zu der Überleitungstabelle, welche anlässlich der Neustrukturierung der Eingruppierung zum 1.07.2007 eine Orientierungshilfe für die erstmalige Eingruppierung in die neuen Entgeltgruppen geben soll. Zwar handelt es sich bei diesem Überleitungskatalog nicht um verbindliche Regelungen14. Von der Überleitungstabelle lässt sich jedoch auf das Verständnis der Richtliniengeber von den neuen Eingruppierungsregelungen schließen. Nach dieser Tabelle war mit Stand 5.02.2007 unter Kr 71 A 32c vorgesehen, Krankenschwestern und Krankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD zu vergüten. Die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung hat demnach für die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD nicht genügt.

Die Ausrichtung des fraglichen Richtbeispiels auf eine fachspezifische Tätigkeit entspricht auch der Nichtberücksichtigung der Altenpflegerin, welche unter A im ersten Richtbeispiel zur Entgeltgruppe 7 AVR-DW EKD neben der Gesundheits- bzw. Krankenpflegerin noch angeführt wird. Es handelt sich um verschiedene Berufsbilder (vgl. zur Berufsbezeichnung § 23 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KrPflG und § 29 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 1 AltPflG). Die Richtliniengeber wollten die Tätigkeit einer Altenpflegerin ohne Leitungsaufgaben offensichtlich auch dann nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergüten, wenn diese ihre Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung verrichtet.

Die weitere Entwicklung der Arbeitsvertragsrichtlinien bestätigt das gefundene Auslegungsergebnis.

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Der Beschluss des Schlichtungsausschusses der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes der EKD vom 21.10.2013, mit dem das umstrittene Richtbeispiel zum 1.11.2013 seine aktuelle Fassung erhielt, erfolgte ausdrücklich „zur Klarstellung“. Daraus ist zu schließen, dass auch schon vor der Änderung Gesundheits- und Krankenpflegerinnen nur dann in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren, wenn ihnen vergleichbare Aufgaben wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit übertragen worden sind. Die Neufassung brachte demnach keine inhaltliche Veränderung des Richtbeispiels. Gefordert ist nach wie vor die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten.

Die mit dem Beschluss vom 21.10.2013 geschaffene Besitzstandsregelung, wonach Gesundheitspfleger/innen in der Psychiatrie, die am 31.10.2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert sind, für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert wird, steht dem nicht entgegen.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein15 hätte es dieser Regelung nicht bedurft, wenn der Beschluss vom 21.10.2013 keine Änderung der Rechtslage hätte herbeiführen wollen. Gesundheitspflegerinnen, die bereits vor dem 1.11.2013 fachspezifische Tätigkeiten in psychiatrischen Einrichtungen erbracht haben, seien nach dem Verständnis des Arbeitgebers schließlich schon damals in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert gewesen, so dass ihnen kein Besitzstand hätte eingeräumt werden müssen.

Letzteres ist zutreffend, denn solche Gesundheitspflegerinnen waren vor und sind nach dem 1.11.2013 in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD eingruppiert. Die Neufassung des Richtbeispiels verortet nicht nur „Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit“ in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD, sondern auch „Gesundheits- und Krankenpfleger/innen mit vergleichbaren Aufgaben“. Die Besitzstandswahrung betrifft diese Gruppe von Gesundheitspflegerinnen daher nicht. Die Regelung bleibt dennoch nicht ohne Anwendungsbereich. Der Arbeitgeber hat nachvollziehbar dargelegt, dass von ihr diejenigen Gesundheitspfleger/innen erfasst werden, welche bis zum 1.11.2013 – ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Anlage 1 zu den AVR-DW EKD – rein tatsächlich in die Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD eingruppiert waren und entsprechend vergütet wurden. Diesen sollte die bisherige Vergütung erhalten werden.

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Die Arbeitnehmerin hat im hier entschiedenen Fall die Erfüllung der Voraussetzungen des fraglichen Richtbeispiels der Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD bzw. AVR-DD weder bezogen auf die bis zum 31.10.2013 geltende Fassung noch bezogen auf die Neufassung dargelegt und unter Beweis gestellt16.

Wie ausgeführt, reicht hinsichtlich der Altfassung die bloße Berufung auf eine Tätigkeit als Gesundheitspflegerin in einer psychiatrischen Einrichtung nicht aus. Die Arbeitnehmerin hätte vielmehr vortragen und beweisen müssen, dass ihr seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums gemäß § 12 Abs. 1 AVR-DW EKD Tätigkeiten übertragen wurden, welche den Aufgaben einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Sie hat aber nur pauschal behauptet, sämtliche Aufgaben, auch die einer Fachpflegekraft in der Psychiatrie, auszuüben. Welche Aufgaben ihr übertragen wurden und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer Fachpflegekraft verrichtet, lässt sich diesem Vortrag nicht konkret entnehmen. Dem Bestreiten des Arbeitgebers ist sie zudem nur mit der Anregung der Einholung eines Sachverständigengutachtens entgegengetreten.

Sie hat damit auch die Voraussetzungen des ab dem 1.11.2013 neu gefassten Richtbeispiels nicht dargelegt. Da sie unstreitig keine Fachpflegekraft ist, hätte sie wiederum die Übertragung vergleichbarer Aufgaben darlegen und beweisen müssen.

Auf die seit dem 1.11.2013 geltende Besitzstandsregelung kann die Arbeitnehmerin sich nicht berufen, da sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht nach Entgeltgruppe 8 AVR-DW EKD vergütet wurde.

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. April 2016 – 6 AZR 284/15

  1. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10[]
  2. BAG 27.02.2014 – 6 AZR 988/11, Rn. 21; 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 15[]
  3. vgl. BAG 21.11.2013 – 6 AZR 664/12, Rn. 28; 21.10.2009 – 10 AZR 786/08, Rn. 28; 17.07.2008 – 6 AZR 635/07, Rn. 9[]
  4. vgl. BAG 24.09.2014 – 4 AZR 558/12, Rn. 15; 28.01.2009 – 4 ABR 92/07, Rn. 27, BAGE 129, 238[]
  5. BAG 19.11.2014 – 4 AZR 996/12, Rn. 29[]
  6. vgl. BAG 26.08.2015 – 4 AZR 992/12, Rn.20; 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 16[]
  7. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 16; ebenso KGH EKD 26.04.2010 – I-0124/R51-09, Rn. 22[]
  8. Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl.; ebenso Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl.[]
  9. Wahrig aaO[]
  10. Duden aaO; vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 30[]
  11. so KGH EKD 26.04.2010 – I-0124/R51-09, Rn. 36, 37[]
  12. vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn.19[][]
  13. vgl. BAG 20.06.2012 – 4 AZR 438/10, Rn. 21[]
  14. vgl. AVR-Kommentar, herausgegeben vom Diakonischen Werk der EKD 5. Aufl. Stand Juni 2008 Teil B Eingruppierungskatalog Abschnitt Überleitung[]
  15. LAG Schleswig-Holstein 28.04.2015 – 1 Sa 10 c/15[]
  16. zu den Anforderungen bei Aufbaufallgruppen vgl. BAG 4.07.2012 – 4 AZR 694/10, Rn. 24[]