Grenzwand mit Fenstern

Der Bestandsschutz eines Gebäudes entfällt mit der Durchführung von Bauarbeiten, wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht wird.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Neustadt in dem hier vorliegenden

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Ornamente an der Grundstücksmauer

Ein Beseitigungsantrag setzt eine gegenwärtige Beeinträchtigung voraus. Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbars angebracht hat, die diesen aber nicht stören, da er sie nicht sehen kann, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Rein erzieherische Gründe für eine Klage verstoßen

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Der Abriss einer Doppelhaushälfte

Dass der Abriss eines entlang der Grenze benachbarter Grundstücke errichteten Gebäudes es notwendig macht, ein Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück vor Witterungseinflüssen zu schützen, begründet keinen Ausgleichsanspruch des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks.

Ein Anspruch des Nachbarn gegen den „Abreißer“, die

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