Hautkrebs kann nicht als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn sich der betroffene Beamter im Aussendienst darauf beruft, die Erkrankung sei durch die natürliche Ultraviolettstrahlung verursacht worden.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Klage eines
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