Umgangsverpflichtung – und die Hinweispflicht im Vollstreckungstitel

Der Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende (hier: Umgangs)Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises.

Umgangsverpflichtung – und die Hinweispflicht im Vollstreckungstitel

Nach § 89 Abs. 2 FamFG ist in einem Beschluss, der die Herausgabe einer Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Diese Belehrungspflicht ersetzt die nach früherem Recht gemäß § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG erst im Vollstreckungsverfahren erforderliche Androhung des Zwangsmittels. Mit der schon in den Tenor der vollstreckbaren Entscheidung aufzunehmenden Belehrung soll dem Verpflichteten deutlich gemacht werden, dass ein Verstoß gegen den erlassenen Titel die Festsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen nach sich ziehen kann. Der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren, der denselben Zweck verfolgte, ist damit entfallen. Mit dieser Änderung wollte der Gesetzgeber das Vollstreckungsverfahren beschleunigen und eine Verlagerung des Streits über die Hauptsache in das Vollstreckungsverfahren verhindern1. Die Belehrung über die Vollstreckung durch Anordnung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft ist mithin an die Stelle der früher notwendigen Androhung von Zwangsgeld und Zwangshaft getreten2.

Damit hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich großzügiger geregelt, um die Effektivität der Vollstreckung von Umgangs- und Herausgabeentscheidungen zu erhöhen3. Ein vollstreckungsfähiger Inhalt im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG setzt lediglich eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält. Eine Vollstreckbarkeit des Umgangstitels entfällt nach dem hier anwendbaren neuen Recht deswegen erst dann, wenn der Umgang nicht hinreichend nach Art, Ort und Zeit konkretisiert worden ist4.

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Auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG und kann als solcher Grundlage für die Festsetzung eines Ordnungsgelds nach § 89 FamFG sein5.

Gemessen hieran war im hier entschiedenen Fall darauf abzustellen, dass für die im Streit stehende Umgangsregelung in den Ferien ein Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG fehlte. Diese stellt einen neuen, selbstständigen Vollstreckungstitel dar, der eines eigenen Hinweises auf Folgen einer Zuwiderhandlung bedarf.

Zwar enthält der Beschluss zu den Sommerferien 2014 nunmehr eine vollstreckungsfähige Regelung zum Ferienumgang. Es fehlt ihm aber ein Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG. Dagegen erfasst der mit der familiengerichtlichen Billigung der Umgangsrechtsvereinbarung vom 16.08.2011 verbundene Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG die neue Ferienumgangsregelung nicht. Ein solcher Hinweis muss sich auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen eine bereits bestehende Verpflichtung aus einem Vollstreckungstitel beziehen. Wird diese Verpflichtung später geändert, wird der bereits erteilte Hinweis insoweit gegenstandslos; es bedarf deshalb eines erneuten Hinweises6. Darauf, wieviel Zeit seit der Erteilung des Hinweises vergangen ist, kommt es entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht einmal an.

Ebenso kann die Frage, ob im Rahmen der erneut ergangenen Entscheidung zum Umgangsrecht auf einen bereits erteilten Hinweis verwiesen werden kann, dahin stehen. Denn an einer solchen Bezugnahme fehlt es hier. Allein die Formulierung, dass der Ferienumgang „in Abänderung des Vergleichs vom 16.08.2011“ geregelt werde, vermag einen solchen Bezug nicht herzustellen, zumal der seinerzeit erteilte Hinweis ohnehin nur für die Wochenend- und Feiertagskontakte Bedeutung erlangt hatte, wohingegen die damalige Ferienumgangsregelung nicht vollstreckungsfähig war und der Hinweis insoweit ins Leere ging.

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Dem Erfordernis eines erneuten Hinweises steht schließlich auch nicht die gesetzgeberische Absicht entgegen, die Vollstreckung einer Umgangsregelung zu beschleunigen. Denn die Beschleunigung wird bereits dadurch erreicht, dass der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung im Vollstreckungsverfahren entfallen ist7. Das Beschleunigungsgebot darf indes nicht dazu führen, dass für den Vollstreckungsschuldner nicht mehr hinreichend konkret absehbar ist, ob er bei einer Zuwiderhandlung gegen seine Umgangsverpflichtung mit (empfindlichen) Ordnungsmitteln zu rechnen hat. Allein die Tatsache, dass bereits einmal ein Hinweis erteilt worden ist, genügt hierfür nicht8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. August 2016 – XII ZB 86/15

  1. BT-Drs. 16/6308 S. 218[]
  2. BGH, Beschluss vom 17.08.2011 XII ZB 621/10 , FamRZ 2011, 1729 Rn. 8[]
  3. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 – XII ZB 188/11 , FamRZ 2012, 533 Rn. 16[]
  4. BGH, Beschluss vom 01.02.2012 XII ZB 188/11 , FamRZ 2012, 533 Rn. 18 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 19.02.2014 – XII ZB 165/13 , FamRZ 2014, 732 Rn. 10 mwN[]
  6. Cirullies ZKJ 2011, 448, 450; s. auch zum alten Recht [§ 33 FGG] OLG Köln FamRZ 1998, 961, 962[]
  7. BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – XII ZB 621/10 , FamRZ 2011, 1729 Rn. 8[]
  8. vgl. auch BGH, Beschluss vom 17.08.2011 – XII ZB 621/10 , FamRZ 2011, 1729 Rn. 13 ff.[]
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