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Der Wegzug in ein anderes EU-Land – und die Zuständigkeit des deutschen Insolvenzgerichts

Die deutschen Gerichte bleiben für die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zuständig, wenn der Eröffnungsantrag bei einem örtlich unzuständigen Insolvenzgericht gestellt worden ist und der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Verweisung an das örtlich zuständige Insolvenzgericht den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verlegt.

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Ziviljustizgebäude Amtsgericht/Landgericht Hamburg

Der für erledigt erklärte Insolvenzantrag

Erklärt der Gläubiger seinen Insolvenzantrag nach Erfüllung der Antragsforderung einseitig für erledigt, kann seine Kostentragungspflicht nicht damit begründet werden, dass der Insolvenzantrag trotz der Erfüllung weiterhin zulässig ist. Gemäß § 4 InsO (§ 4 Satz 1 InsO nF) gelten für das Insolvenzverfahren die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend, soweit die Insolvenzordnung

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Der unzulässige Insolvenzantrag eines GbR-Gesellschafters – und die Kosten

Weist das Insolvenzgericht den durch einen Gesellschafter gestellten Antrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf Insolvenzeröffnung kostenpflichtig als unzulässig ab, dem der Mitgesellschafter in der Anhörung entgegengetreten ist, ist dieser nicht Kostengläubiger. Ist der Insolvenzantrag für den Schuldner nicht von allen dazu Berechtigten gestellt, hat das Insolvenzgericht allerdings die übrigen nach

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Insolvenzantrag eines Gläubigers – und dessen zuvor abgewiesene Anfechtungsklage

Wird die Anfechtungsklage eines Gläubigers gegen den Erwerber eines Grundstücks des Schuldners in einem Vorprozess rechtskräftig abgewiesen, kann ihm ein Rechtsschutzinteresse für einen unter Vorlage des vollstreckbaren Titels gegen den Schuldner gerichteten Insolvenzantrag nicht versagt werden, weil das klageabweisende Urteil weder für das Insolvenzverfahren noch für eine in seinem Rahmen

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Persönliche Haftungsübernahme für einen Grundschuldbetrag – und der Insolvenzantrag des Gläubigers

Stützt ein Gläubiger seinen Eröffnungsantrag auf die Übernahme der persönlichen Haftung des Schuldners für einen Grundschuldbetrag und bildet diese Forderung zugleich den Insolvenzgrund, wird die Forderung durch die Vorlage einer vollstreckbaren Urkunde bewiesen. Einwendungen des Schuldners gegen die Forderung oder gegen die Vollstreckbarkeit des Titels können regelmäßig nur in den

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der Insolvenzantrag als Betriebsaufgabe?

Ein Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Information des Finanzamtes hierüber entspricht nicht der Abgabe einer Betriebsaufgabeerklärung. Gleiches gilt auch für die Information des Finanzamtes über die tatsächliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme einer Betriebsaufgabe, insbesondere die Anforderungen an eine Aufgabeerklärung, sind in der höchstrichterlichen

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Oberlandesgericht München

Der Insolvenzantrag der Krankenkasse – und die Forderungsaufschlüsselung

Eine Aufschlüsselung der Forderung nach Arbeitnehmern ist bei einem Eröffnungsantrag eines Sozialversicherungsträgers zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Forderung entbehrlich, wenn von dem Schuldner gefertigte Datensätze (sogenannte softcopys) vorgelegt werden. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall stellte die Gläubigerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

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Restschuldbefreiung und Gläubigerantrag

Hat ein Gläubigerantrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens geführt, kann der Schuldner auch dann keinen Eigenantrag verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung mehr stellen, wenn der Eröffnungsbeschluss noch nicht rechtskräftig ist. Der Antrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung ist in diesemFall unzulässig, weil bereits ein Gläubigerantrag zur Insolvenzeröffnung geführt hat und dieses

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Der Insolvenzantrag des Finanzamtes

Ermessensfehlgebrauch liegt nicht bereits deswegen vor, weil die Vollstreckungsrückstände noch nicht bestandskräftig sind, auch dann nicht, wenn es sich hierbei um Schätzungsbescheide handelt. Ein sehr zügig, d. h. bereits drei Monate nach Fälligkeit der Steuerschulden, gestellter Antrag Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht zwangsläufig rechtsmissbräuchlich. Entscheidend ist, ob noch erfolgversprechende Vollstreckungsmöglichkeiten

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Der verspätete Insolvenzantrag und die Haftung des Steuerberaters

Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung

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Glaubhaftmachung und Gegenglaubhaftmachung beim Insolvenzantrag

Die Frage, ob ein Insolvenzantragsteller, dessen Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren beglichen wird, das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen muss, wenn er seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war

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Gläubigerantrag und die Glaubhaftmachung des Insolvenzgrundes

Der Gläubiger muss das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes auch dann glaubhaft machen, wenn er nach Ausgleich seiner Forderung im Eröffnungsverfahren seinen Antrag weiterverfolgen will, weil in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners anhängig war. Der Gläubiger muss

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Zahlungsunfähigkeit wegen Gläubigerbefriedigung

Von einer Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit kann nicht ausgegangen werden, wenn sich der Schuldner durch die Befriedigung seiner gegenwärtigen Gläubiger der Mittel entäußert, die er zur Begleichung seiner künftigen, alsbald fällig werdenden Verbindlichkeiten benötigt. Eine einmal nach außen hin in Erscheinung getretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder

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Falsche Verdächtigung per Insolvenzantrag

Ein Gläubiger, der bewusst vor einem Insolvenzgericht die falsche Behauptung aufstellt, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, kann sich wegen falscher Verdächtigung strafbar machen. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines Angeklagten, der von einer Gesellschaft behauptet hat, sie sei zahlungsunfähig. Im Juli 2010 stellte er vor

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Insolvenzantrag der Krankenkasse – und die nachträgliche Bezahlung

Wird die Forderung des antragstellenden Sozialversicherungsträgers nach Stellung des Insolvenzantrages erfüllt, entfällt das Rechtsschutzinteresse dieses Gläubigers an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Schuldner das Arbeitsverhältnis des bei dem Gläubiger versicherten Arbeitnehmers gekündigt und die Betriebsstätte geschlossen hat. Auch im Anwendungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO entfällt

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Schuldnerbeschwerde gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist mangels einer formellen Beschwer auch dann unzulässig, wenn neben dem Schuldner ein Gläubiger einen Insolvenzantrag gestellt hat. Die Zulässigkeit der von dem Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss eingelegten sofortigen Beschwerde scheitert bereits an dem Erfordernis einer formellen Beschwer. Wird das Insolvenzverfahren

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Der nicht nachgebesserte Insolvenzantrag

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist es für die Zulässigkeit eines Eröffnungsantrags (des Schuldners) erforderlich, aber auch genügend, dass er Tatsachen mitteilt, welche die wesentlichen Merkmale eines Eröffnungsgrundes erkennen lassen. Bessert der Antragsteller auch nach einem konkreten Hinweis auf diesbezügliche Mängel durch das Gericht nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, dann

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Oberlandesgericht München

Der rechtsmißbräuchliche Insolvenzantrag

Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insolvenzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen. Der Antrag eines Gläubigers ist gemäß § 14 Abs. 1 InsO nur zulässig, wenn er ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat. In aller Regel

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Nachtragsverteilung und der neuerliche Insolvenzantrag

Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem früheren Konkurs- oder Insolvenzverfahren wegen nachträglich ermittelter Gegenstände der Masse lässt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Insolvenzantrag im Regelfall unberührt. Ein Insolvenzeröffnungsantrag ist auch neben einem Nachtragsverteilungsverfahren zulässig, welches in einem früheren Konkurs-/Insolvenz-verfahren über dasselbe Vermögen und dieselben Verbindlichkeiten angeordnet worden ist. Von der Nachtragsverteilung

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Der Insolvenzantrag des nachrangigen Gläubigers

Der Insolvenzantrag eines nachrangigen Gläubigers ist auch dann zulässig, wenn dieser im eröffneten Verfahren keine Befriedigung erwarten kann. Die Gläubigerin einer nur nachrangigen Forderung (§ 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO) hat ohne Rücksicht auf die tatsächlichen Befriedigungsaussichten ein Rechtsschutzinteresse (§ 14 InsO) für einen Insolvenzantrag. Zwar wird im Schrifttum

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Sperrfrist bis zum nächsten Insolvenzantrag

Der Schuldner muss eine Sperrfrist von drei Jahren für einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann einhalten, wenn im ersten Verfahren der Stundungsantrag wegen eines festgestellten Versagungsgrundes für die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO abgelehnt, deshalb das Verfahren mangels Masse nicht eröffnet worden und der

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Restschuldbefreiung nach Gläubigerantrag

Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach

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Oberlandesgericht München

Insolvenz trotz einstweiliger Einstellung der Zwangsvollstreckung

Wird der von einem Gläubiger gestellte Insolvenzantrag allein auf eine Forderung aus einer vollstreckbaren Urkunde gestützt und ist auf die von dem Schuldner erhobene Vollstreckungsabwehrklage die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt worden, so sind Einwendungen gegen die Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren nicht zu berücksichtigen, falls der Schuldner die für die Einstellung

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Oberlandesgericht München

Im zweiten Anlauf zur Restschuldbefreiung

Nach Ablauf der Sperrfrist von drei Jahren kann der Schuldner einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag auch dann stellen, wenn ihm in einem früheren Verfahren die Restschuldbefreiung wegen Vermögengensverschwendung im Schlusstermin versagt worden ist; die Rechtskraft der Versagungsentscheidung steht dem Rechtsschutzinteresse an der Durchführung eines erneuten Verfahrens nicht entgegen (Fortführung

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