Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche – als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Bei Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen handelt es sich – mit Ausnahme der Erstattungszinsen zu den Umsatzsteuerfestsetzungen – um Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG, d. h. um außerordentliche Einkünfte. Die darauf entfallende Einkommensteuer ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG nach den Sätzen 2 bis 4 des § 34 Abs. 1 EStG zu berechnen.

Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche – als Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten

Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche, wie sie sich im Streitfall durch den Betrieb von Geldspielautomaten ergeben haben, stellen „Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten“ i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar. Sie lassen auch typischerweise eine Progressionswirkung erwarten, wie diese Vorschrift sie als Anlass für die Steuersatzmilderung erwartet. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist zudem auch auf die Bezieher von Gewinneinkünften anwendbar, die ihren Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Angesichts eines Zeitraums von vier Jahren (hier: 1999 bis 2002), für den hier die Umsatzsteuer erstattet wurde, liegt auch eine „mehrjährige“ Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG vor1.

Erstattungszinsen gehören dagegen nicht zu den außerordentlichen Einkünften i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 EStG. Sie erfüllen weder den Tatbestand des § 34 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG noch den des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG2.

Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 19. Juli 2016 – 10 K 2384/10 E

  1. BFH, Urteil vom 25.02.2014 – X R 10/12, BStBl II 2014, 668[]
  2. vgl. BFH, Urteile vom 12.11.2013 – VIII R 36/10, BStBl II 2014, 168; und vom 25.09.2014 – III R 5/12, BStBl II 2015, 220[]
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