Es besteht gegen den Vermieter kein Anspruch auf Zugang zu den Messeinrichtungen von Verbrauchsstoffen (hier Wasserzähler), über die nach § 556 Abs. 3 BGB abzurechnen ist. Wenn dem Mieter der Zugang vom Vermieter verweigert wird, kann er deshalb Mietzahlungen nicht nach § 273 BGB zurückhalten.
Für die Beklagten besteht gegen die Forderung der Klägerin wegen der behaupteten Verweigerung des Zugangs zum Wasserzähler kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Im hier vom Amtsgericht Kehl entschiedenen Fall macht die Klägerin gegen die Beklagten eine Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen nach den §§ 559 ff. BGB geltend. Die Beklagten verteidigen sich unter anderem mit der Einrede, sie könnten die Zahlung der erhöhten Miete verweigern, weil die Klägerin ihnen den Zugang zum Wasserzähler verwehre, der sich auf dem Nachbargrundstück befindet.
Die Beklagten haben nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch darauf, dass sie ungehindert den Wasserzähler, der sich nicht in ihren eigenen Mieträumen befindet, ablesen können. Zwar hat ein Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB ein Prüfungsrecht hinsichtlich der vom Vermieter abgerechneten Betriebskosten. Dieses Prüfungsrecht umfasst jedoch lediglich die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen (vgl. Palandt, BGB, 69. Auflage, § 556 BGB, Rn. 13; Schmidt/Futterer, Mietrecht, 10. Auflage, §556 Rn. 479 ff.). Der Vermieter ist nicht verpflichtet, dem Mieter zu ermöglichen, selbst die für die Abrechnungen notwendigen Messwerte abzulesen. Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der Messwerte trägt. Verweigert der Vermieter den Zugang zu den Messinstrumenten ohne vernünftigen Grund, wird dies bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sein.
Amtsgericht Kehl, Urteil vom 23. September 2011 – 3 C 20/10











