Der „Pauschalist“ als freier oder angestellter Redakteur?

Ob ein Redakteur während seiner Tätigkeit als Pauschalist in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, im Rahmen einer umfassenden Abwägung aller Umstände des Streitfalls zu entscheiden. Dabei ist unter anderem der „Vertrag über freie Mitarbeit“ und die Stellung der Auftraggeberin/Arbeitgeberin als Zeitungsverlag und damit Trägerin des Grundrechts der Pressefreiheit (Art. 5 Abs.

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Nebentätigkeit eines Zeitschriftenredakteurs – oder: der vom Chefredakteur abgelehnte Artikel

Das Interesse des Verlags, die Unterstützung einer anderen Zeitschrift durch einen Gastbeitrag des angestellten Redakteurs zu vermeiden, überwiegt jedenfall dann regelmäßig das Interesse des Redakteurs an der unmittelbaren Verwertung der Nachricht, wenn in dem Beitrag Nachrichten verwertet werden, die dem Redakteur bei seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt geworden sind.

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Der ehrenamtliche Ärzteblatt-Redakteur – und die Künstlersozialkasse

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Redaktionsmitglieder eines (jedenfalls auch) der Öffentlichkeitsarbeit dienenden Presseorgans einer Ärztekammer unterliegen dem Grunde nach der Abgabepflicht nach §§ 25, 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG. Nach § 24 KSVG ist ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, wenn er eines der folgenden Unternehmen betreibt: Buch, Presse- und sonstige Verlage,

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Der programmgestaltende Redakteur – Arbeitnehmer oder freier Mitarbeiter?

Eine Presseagentur unterfällt dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz. Die von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich Funk und Fernsehen entwickelten Kriterien zur Abgrenzung von Arbeitsverhältnissen gegen Vertragsverhältnisse über eine freie Mitarbeit sind auf das Pressewesen übertragbar. Bei sogenannten programmgestaltenden Mitarbeitern wirkt

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Die Arbeitszeit von Redakteuren – und die Einigungsstelle

Regelungsgegenstand einer Einigungsstelle bei Festlegung der Arbeitszeiten von Redakteuren im Fall praktizierter Vertrauensarbeitszeit ist auch die Arbeitszeiterfassung. Diese schließt indessen kein Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen mit ein, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen (§ 87 Abs. 1

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Arbeitsrechtlich tolerierte Schleichwerbung

Durch einen Redakteur im Fernsehprogramm lancierte Schleichwerbung rechtfertigen zumindest bei langjährig beschäftigten Redakteuren nicht die Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses. Mit dieser Begründung hat jetzt das Arbeitsgericht Köln die fristlose Kündigung eines Redakteures des Westdeutschen Rundfunks für unwirksam erklärt. Der Kläger war seit 1988 bei dem WDR als Redakteur und Autor beschäftigt.

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Tendenzträgereigenschaft von Anzeigenredakteuren

Auch Anzeigenredakteure eines Zeitungsverlags, zu deren Aufgaben das Verfassen eigener Texte sowie die Auswahl und das Redigieren von Beiträgen Dritter gehören, sind Tendenzträger. Für diesen Personenkreis schränkt § 118 Abs. 1 BetrVG die Mitbestimmung des Betriebsrats ein, wenn deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt. Diese umfasst auch die

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Versetzung einer Redakteurin bei der Tageszeitung

Ein Verlag darf eine bei ihm angestellte Tageszeitungsredakteurin nicht einfach in eine Entwicklungsredaktion versetzen, sondern muss ihr auch die Möglichkeit geben, weiterhin zur Veröffentlichung bestimmte Beiträge zu erarbeiten. In dem jetzt vom Bundearbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreits ist die Klägerin ist seit 1994 bei dem beklagten Zeitungsverlag als Redakteurin beschäftigt. Sie war

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