Rechtsmittel – und die später bereute Rücknahmeerklärung

Eine wirksame Rücknahmeerklärung führt zum Verlust des Rechtsmittels. Als Prozesshandlung kann sie weder widerrufen noch wegen Irrtums angefochten werden. Damit ist ein entsprechender Wiedereinsetzungsantrag rechtlich ausgeschlossen und bereits deshalb unzulässig. Für die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Verteidiger bedarf es einer besonderen – an keine Form gebundenen – Ermächtigung seitens

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Die erfolglose Ablehnung eines Dolmetschers

Nach § 191 GVG gelten für die Ablehnung eines Dolmetschers die Regeln über die Ablehnung eines Sachverständigen entsprechend. Gemäß § 74 Abs. 1 StPO sind auf den Sachverständigen wiederum die Vorschriften über die Richterablehnung entsprechend anzuwenden. Anders als bei der Richterablehnung prüft das Revisionsgericht bei der Sachverständigen- und Dolmetscherablehnung nicht

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Oberlandesgericht München

Notanwalt nach Mandatsniederlegung

Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Voraussetzungen hierfür sind nur erfüllt, wenn die

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Verwerfung der Revision – und das rechtliche Gehör

Die Verwerfung der Revision auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und ohne vorherigen Hinweis auf die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nach § 349 Abs. 2 StPO entspricht der üblichen Beratungs- und Entscheidungspraxis der Strafsenate des Bundesgerichtshofs. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist dadurch Rechnung getragen

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Oberlandesgericht München

Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag in der Revisionsinstanz

Die Umstellung von Haupt- und Hilfsantrag in der Revisionsinstanz steht der Zulässigkeit der Feststellungsanträge nicht entgegen. Zwar ist eine Antragsänderung in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen. Antragsänderungen können aber aus prozessökonomischen Gründen zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt und der neue Sachantrag

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Landgericht Bremen

Nichtzulassungsbeschwerde – und die später eingelegte Anschlussrevision

Die von der Klägerin ausdrücklich gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde bildet mit der später von der Klägerin eingelegten Anschlussrevision kein einheitliches Rechtsmittel. Hätte die Klägerin ihre Beschwerde aufrecht erhalten und begründet, wäre über sie unbeschadet der daneben eingelegten Anschlussrevision zu entscheiden gewesen. Mit dem Fall einer neben einer

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Jugendstrafe – und die frühere Bewährungsstrafe

Nach § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG ist bei der Ahndung von Straftaten nach Jugendstrafrecht, wenn eine anderweitige, bereits rechtskräftige Verurteilung zu einer Sanktion gemäß § 27 JGG noch nicht erledigt ist, grundsätzlich auf eine einheitliche Rechtsfolge zu erkennen. Die Einbeziehung der früheren Verurteilung darf nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn

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Jugendstrafe – und die nicht einbezogene frühere Geldstrafe

Der Strafausspruch über eine einheitliche Jugendstrafe hält der sachlichrechtlichen Prüfung durch das Revisionsgericht nicht stand, wenn in den Urteilsgründen der Vollstreckungsstand hinsichtlich einer früheren Geldstrafe nicht mitgeteilt wird, und das Revisionsgericht daher nicht beurteilen kann, ob die Jugendkammer zu Recht davon abgesehen hat, eine Entscheidung über die Einbeziehung dieser Verurteilung

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Das Rechtsmittel des Nebenklägers

Nach § 400 Abs. 1 StPO ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Ist der Angeklagte wegen eines nebenklagefähigen Delikts verurteilt worden, bedarf die

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Revision – und das rechtliche Gehör

Dass der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25.09.2017 nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO ergangen ist. Dem Anspruch des Verurteilten auf rechtliches

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Bundesverwaltungsgericht

Prozesskostenhilfe – und die Erfolgsaussichten der Revision

Eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe hinreichende Erfolgsaussicht bereits dann anzunehmen, wenn die Entscheidung von der Beantwortung schwieriger Rechts- oder Tatfragen abhängt. Auch wenn das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts wegen der Fortbildung des Rechts zugelassen hat, kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

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Die unterbliebene Vermögensabschöpfung – und die eingeschränkte Revision

Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf das Unterbleiben von Maßnahmen der Vermögensabschöpfung gegen die Angeklagten ist wirksam, weil weder zwischen den Schuldsprüchen und der Vermögensabschöpfung noch zwischen dieser und den Strafaussprüchen ein untrennbarer Zusammenhang besteht. An dieser bereits hinsichtlich des bis zum 30.06.2017 geltenden Rechts vertretenen Rechtsauffassung hält der

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Die einschränkenden Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft

Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von § 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln. Dies führte hier zu der Beschränkung, dass sich die Revision der Staatsanwaltschaft ungeachtet ihres die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs umfassenden Wortlauts nach der Rechtsmittelbegründung lediglich gegen das Unterbleiben von

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Oberlandesgericht München

Die Klageänderung im Revisionsverfahren

Im Allgemeinen ist es nicht gestattet, im Revisionsrechtszug die Klage zu ändern (§ 559 Abs. 1 ZPO). Denn die unbeschränkte Zulassung der Klageänderung im Revisionsrechtszug würde mit der Besonderheit des Revisionsverfahrens nicht vereinbar sein, nach der nur dasjenige Parteivorbringen der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt, das aus dem Tatbestand des

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Die notwendige Beschwer des Rechtsmittelführers im Beschlussverfahren

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit seinem Rechtsmittel gerade die Beseitigung dieser Beschwer begehrt. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Deshalb ist nur rechtsbeschwerdebefugt, wer nach § 83 Abs. 3 ArbGG am Verfahren beteiligt ist. Die Beteiligungsbefugnis hängt

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Freispruch – und seine Überprüfung durch das Revisionsgericht

Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es

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Das vom Angeklagten zurückgenommene Rechtsmittel

Für die Wirksamkeit einer Rechtsmittelrücknahme ist ohne Bedeutung, dass das Rechtsmittel vom Verteidiger eingelegt wurde, die Rücknahme indes der Angeklagte selbst erklärt hat (vgl. § 297 StPO; BGH NStZ-RR 2016, 180, 181). Die Rücknahmeerklärung muss lediglich die hierfür erforderliche Form wahren und inhaltlich eindeutig und zweifelsfrei auf eine Beendigung des

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Die Beschränkung der Revision

Ein Rechtsmittel kann auf solche Beschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von dem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Das ist im Verhältnis zwischen Straftaten, die tatmehrheitlich (§ 53 StGB) verwirklicht worden

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Beweiswürdigung – und die Revision

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet

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Die Revision der Staatsanwaltschaft – und die einschränkende Revisionsbegründung

Widersprechen sich der Revisionsantrag und der Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Staatsanwaltschaft zwar in ihrer Revisionsbegründungsschrift einen Aufhebungsantrag ohne Beschränkung formuliert hat, ihr Rechtsmittel aber nur insoweit begründet, als

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Freispruch – und das Revisionsgericht

Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es diesem verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich

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Beweiswürdigung, in dubio pro reo – und die Überprüfung durch das Revisionsgericht

Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen müssen nicht zwingend sein. Es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung näher

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Oberlandesgericht München

Streitwertfestsetzung in der Berufungsinstanz – und die höhere Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits

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Landgericht Bremen

Einseitige Erledigungserklärung – und die Beschwer des Rechtsmittelführers

Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse. Eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz kommt in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu

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Landgericht Bremen

Revision – und die Beschwer

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Im Regelfall entspricht nicht nur der Streitwert des Verfahrens, sondern auch die Beschwer des zur Unterlassung verurteilten Beklagten dem Interesse des Klägers an dem Unterlassungstitel. Auf eine höhere

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Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung – im zweiten Rechtsgang

Hebt das Revisionsgericht die lediglich den Schuld- und Strafausspruch hinsichtlich bestimmter Straftaten nebst den zugehörigen Feststellungen auf, so gehört dazu nicht die Entscheidung über die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch die Anordnung, dass ein Teil der Strafe als vollstreckt gilt. Daher kann das Landgericht lediglich noch über die zusätzliche Kompensation

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Die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses durch das Revisionsgericht

Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses führt nicht zum Wegfall der Einzelstrafen oder zur Aufhebung der Gesamtstrafe. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Korrektur des Konkurrenzverhältnisses keine Verringerung des Tatunrechts und des Schuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge hat. Der Bundesgerichtshof schließt deshalb in derartigen Fällen aus, dass das Landgericht vor

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Die nicht begründete Revisionsverwerfung

Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift

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Die unzulässige Berufung – und die Entscheidung des Revisionsgerichts

Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessfortsetzungsvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung. Sie ist deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Ist die Berufung unzulässig, hat das Revisionsgericht entweder eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung als unzulässig zu verwerfen oder die Revision zurückzuweisen. Bundesarbeitsgericht,

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Landgericht Bremen

Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungspflicht – und die Entscheidungskompetenz des Revisionsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht kann nur ausnahmsweise selbst über den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist entscheiden. Nach § 237 ZPO ist für die Entscheidung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich das Gericht zuständig, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung, hier also die Berufungsbegründung, zusteht. Das wäre hier das Landesarbeitsgericht.

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Freispruch – und die Urteilsgründe

Spricht das Tatgericht einen Angeklagten – wie hier – teils aus tatsächlichen, teils aus rechtlichen Gründen frei, so ist in den schriftlichen Urteilsgründen zunächst der Anklagevorwurf aufzuzeigen. Sodann muss in einer geschlossenen Darstellung dargelegt werden, welchen Sachverhalt das Gericht für erwiesen erachtet. Erst anschließend ist zu erörtern, aus welchen tatsächlichen

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Die ohne Begründung verworfene Revision

Eine Verletzung rechtlichen Gehörs ergibt sich nicht daraus, dass der Bundesgerichtshof die Revision der Verurteilten ohne Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen hat. Einer Begründung bedurfte es bei der hier einstimmig gemäß § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Entscheidung nicht. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen Entscheidungen regelmäßig keine

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