Fulda - Behördenhaus Am Hopfengarten 3

Formfehler bei der Verkündung des arbeitsgerichtlichen Urteils

Die Verkündung eines Urteils erfolgt im Namen des Volkes durch Verlesung der vollständigen Urteilsformel einschließlich Kostenentscheidung, Streitwert und ggf. einer Entscheidung über die Zulassung der Berufung, jedenfalls aber durch Bezugnahme auf die schriftlich niedergelegte Urteilsformel; sie hat immer in öffentlicher Sitzung zu erfolgen, § 60 ArbGG, § 311 Abs. 2

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die nicht beantragte Beweiserhebung

Im Hinblick darauf, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht das Unterbleiben der Beweiserhebung nicht gerügt hat, ist der zudem von ihr geltend gemachte Verfahrensfehler im Revisionsverfahren unbeachtlich. Hat die Klägerin ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt und das Unterbleiben einer Beweiserhebung auch

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Bundesfinanzhof (BFH)

Der übergangene Beweisantrag – und das Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung

Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge. Nach der Rechtsprechung des BFH kann ein fachkundig vertretener Beteiligter

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Oberlandesgericht München

Der unwirksame Prozessvergleich

Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur dann fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung in Frage stellt. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch

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Der unzuständige Richter – und das Einverständnis der Parteien

Die Maßnahme, einen – hier: nach Änderung der Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Zivilsenats – nicht mehr zuständigen Richter wegen seiner Teilnahme an einem früheren Verhandlungstermin gleichwohl hinzuzuziehen, entzieht den Parteien den gesetzlichen Richter, wenn sie nicht aufgrund einer fehlerhaften Auslegung der für die Geschäftsverteilung maßgebenden Regelungen, sondern trotz der Erkenntnis getroffen

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