Die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichs – und seine Grenzen

Nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegt den Tatsachengerichten die Pflicht, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist1.

Die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichs – und seine Grenzen

Dabei entscheidet das Tatsachengericht über die Art der heranzuziehenden Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsermittlung von Amts wegen nach Ermessen. Dies gilt auch für die Einholung von Gutachten oder die Ergänzung vorhandener Gutachten oder Arztberichte und selbst dann, wenn eine solche Maßnahme der Sachverhaltsermittlung von einem Beteiligten angeregt worden ist2.

Die Aufklärungspflicht verlangt hingegen nicht, dass ein Tatsachengericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil deren Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich ist3.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht ist verletzt, wenn sich das Gericht auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten stützt, das objektiv ungeeignet ist, ihm die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Dies ist im Allgemeinen der Fall, wenn das vorliegende Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Die Verpflichtung zur Ergänzung des vorliegenden Gutachtens folgt nicht schon daraus, dass ein Beteiligter dieses als Erkenntnisquelle für unzureichend hält4.

Weiterlesen:
Rechtliches Gehör - und die Entscheidungsgründe

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. April 2016 – 2 B 23.15

  1. vgl. BVerwG, Urteile vom 06.02.1985 – 8 C 15.84, BVerwGE 71, 38, 41; und vom 06.10.1987 – 9 C 12.87, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 1[]
  2. BVerwG, Urteil vom 06.10.1987 – 9 C 12.87, Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31 S. 2; Beschluss vom 30.06.2010 – 2 B 72.09[]
  3. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1998 – 11 C 11.96, BVerwGE 106, 115, 119 und Beschluss vom 11.02.2016 – 2 B 51.14 13[]
  4. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1985 – 8 C 15.84, BVerwGE 71, 38, 45; Beschluss vom 29.05.2009 – 2 B 3.09, Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 5 Rn. 7[]