Erlass von Säumniszuschlägen im Billigkeitsverfahren

Säumniszuschläge sind nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige seinen vom Finanzamt zurückgewiesenen Einspruch gegen die teilweise Ablehnung von AdV trotz entsprechender Ankündigung nicht begründet. Ob zum Zeitpunkt der AdV-Versagung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids vorgelegen haben, ist im Billigkeitsverfahren nicht zu überprüfen. Nach §

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die vom Insolvenzverwalter angefochtene Steuerzahlung – und die Säumniszuschläge

Es entstehen keine Säumniszuschläge, wenn aufgrund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters Steuern, die bis zum Ablauf des Fälligkeitstages vom Insolvenzschuldner gezahlt wurden, zurückgewährt werden. Es entstehen keine Säumniszuschläge gemäß § 240 AO für den Zeitraum zwischen der ursprünglichen Fälligkeit der Abgabenforderungen, die aufgrund der Anfechtung des Insolvenzverwalters zurückerstattet wurden, und dem

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Erlass von Säumniszuschlägen bei späterer Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten ist, wenn deren Einziehung mit Rücksicht auf ihren Zweck nicht zu rechtfertigen ist, obwohl der Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Erhebung der Säumniszuschläge aber den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft. Die Anwendung

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