Die Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen in Rheinland-Pfalz

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die im rheinland-pfälzischen Privatschulgesetz enthaltene Regelung der Schülerbeförderungskosten für die Freien Waldorfschulen ist mangels vorheriger Beschreitung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten unzulässig. Da Landesregierung und Landtag die verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die angegriffene Ungleichbehandlung in der besonderen Funktion,

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Ein Schulbus für neun Schüler

Die Verpflichtung einer Stadt zur Einsetzung eines Schulbusses ergibt sich aus der Bestimmung des § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes. Die Aufgabe der Beförderungssorge bei Schülern wird zwar vorrangig durch die Übernahme der notwendigen Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel übernommen. Bestehen jedoch

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Die Fahrtkosten zur weiter entfernten Schule

Räumt der Gesetzgeber (obwohl im Verfassungsrecht kein dementsprechendes Gebot enthalten ist) einen Anspruch auf Kostenübernahme für die Beförderung von Schülern zur Schule ein, kann er ihn schon angesichts der begrenzten Leistungsfähigkeit der öffentlichen Hand auch begrenzen und sachlich begründete Differenzierungen

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Beförderungskosten zum Schulkindergarten

Ist der Einsatz eines gesonderten Busdienstes zur Schülerbeförderung vollkommen unwirtschaftlich, ist der Anspruch auf Kostenübernahme auf die Kosten beschränkt, die durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel entstehen.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz in den hier vorliegenden

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Zu kurzer Schulweg

Für die Beförderungskostenerstattung wird bei der Bemessung der Länge des Schulwegs maßgeblich darauf geachtet, wie weit die fußläufige Strecke ist, die zwischen der Haustür der Wohnung des Schülers und dem auf dem Schulweg nächsten, von dem Schüler benutzbaren Eingang des

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Schülerbeförderung zur Missionsschule

Für die Übernahme von Schülerbeförderungskosten ist nicht immer die Entfernung zur nächsten Schule (etwa zum nächsten Gymnasium) entscheidend. Die Schülerbeförderungskosten müssen nach dem Niedersächsischen Landesschulgesetz vielmehr auch beim Besuch einer weiter entfernt liegenden Schule übernommen werden, wenn deren Besuch (statt

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Keine Fahrtkosten für die Realschule

In Rheinland-Pfalz müssen die Landkreise und kreisfreien Städte nach den gesetzlichen Vorgaben nur dann die Schülerfahrtkosten übernehmen, wenn den Schülern der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Als nicht zumutbar gilt der Schulweg zu einer weiterführenden Schule, wenn

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