Gefälschte Überweisungsträger

Durch das Einreichen gefälschter Überweisungsträger bei der Bank der Geschädigten täuscht der Einreicher über das Vorliegen eines Überweisungsauftrags zu seinen Gunsten.

Gefälschte Überweisungsträger

„Die Bank“ irrte sich dementsprechend insoweit, als sie von einem Überweisungsauftrag eines über das Konto der Geschädigten Verfügungsberechtigten ausging, der tatsächlich nicht vorlag. Aufgrund dieses Irrtums traf „die Bank“ eine Vermögensverfügung, indem sie den jeweils auf dem Überweisungsträger angegebenen Betrag auf das Konto der Angeklagten überwies.

Für die Abgrenzung zwischen Betrug und Computerbetrug sind desweiteren noch Feststellungen zu der Art und Weise der Abwicklung der Überweisungen erforderlich. Entscheidend ist insoweit, ob Bankbedienstete – wie es der Betrugstatbestand voraussetzt – täuschungsbedingt einem Irrtum erlegen sind oder ob es an einem solchem fehlte, weil die Bank der Geschädigten die Überweisungsträger lediglich automatisiert geprüft hat, ohne dass die Fälschung auffiel und ohne dass ein Mitarbeiter der Bank noch eine persönliche Kontrolle durchgeführt hat. Dann aber wäre die für eine Strafbarkeit wegen Betrugs erforderliche täuschungsbedingte Irrtumserregung nicht gegeben. Vielmehr hätte die Angeklagte unter diesen Umständen den Tatbestand des Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB nach der betrugsspezifischen Auslegung in der Variante des unbefugten Verwendens von Daten erfüllt1.

In den hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fällen wurde zudem der vom Konto der Geschädigten zunächst abgebuchte Betrag „durch die Bank“ auf das Konto der Geschädigten zurückgebucht, bevor eine Gutschrift auf dem Konto der Angeklagten erfolgen konnte. Der „Buchungsvorgang“ wurde jeweils vor Gutschrift auf dem Konto der Angeklagten „abgebrochen“ und sodann die abgebuchten Beträge zurückgebucht.

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Nicht belegt ist damit nach Ansicht des Bundesgerichtshofs eine bereits erfolgte Vermögensverfügung und eine darauf beruhende schadensgleiche Vermögensgefährdung, denn es bleibt offen, ob mit der „Abbuchung“ der Geldbeträge bereits die Anweisung ausgeführt wurde und diese zu einer dem Schaden gleich kommenden Vermögensgefährdung der Geschädigten geführt hat oder aber ob es dazu noch weiterer Handlungen der Bank bedurft hätte. Zwar hatte die Bank den Überweisungsauftrag zunächst „ausgeführt“ und die Beträge vom Konto der Geschädigten abgebucht. Unklar bleibt aber, warum die Rückbuchung erfolgte. Denkbar ist insoweit, dass die Bank zwar das Konto der Geschädigten belastet, vor Auszahlung auf das Empfängerkonto aber ihren Irrtum bemerkt und die Beträge deshalb dem Konto der Geschädigten wieder gutgeschrieben hatte. In diesem Fall aber läge nur ein versuchter Betrug vor. Denkbar ist aber auch, dass die Bank bereits die Auszahlung auf das Konto der Angeklagten veranlasst hatte, deren Bank aber den Betrag – möglicherweise wegen des angegebenen, mit der Angeklagten als Kontoinhaberin nicht identischen Zahlungsempfängers – wieder an die Bank der Geschädigten zurücküberwiesen hatte.

Das Herstellen einer falschen Urkunde (hier: des ausgefüllten Überweisungsträgers) und ihr Gebrauchmachen bildet jeweils nur eine Tat im Rechtssinne. Dabei gebraucht der Täter die gefälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB, wenn er sie in einer Weise vorlegt oder übergibt, dass der zu Täuschende in die Lage versetzt wird, von der Urkunde Kenntnis zu nehmen. Dies ist bei gefälschten Überweisungsträgern dann der Fall, wenn sie von dem Täter bei der Bank eingereicht werden2.

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Soweit mehrere gefälschte Überweisungsträger genutzt wurden, kommt es auf die Umständen, insbesondere auf Zeit und Ort der Einreichung der gefälschten Überweisungsträger bei der Bank der Geschädigten, an. Denn wenn und soweit die Angeklagte mehrere der gefälschten Überweisungsträger in einem einzigen Akt vorlegte, etwa indem sie die Überweisungsträger „gebündelt“ weiterreichte, liegt nur eine Handlung im natürlichen Sinne und deshalb auch nur rechtlich eine Tat des Gebrauchmachens im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB vor3. Hiervon ausgehend besteht Grund für die Annahme, dass die Angeklagte jedenfalls die unter dem gleichen Datum ausgestellten Überweisungsträger zeitgleich bei der Bank der Geschädigten vorgelegt hat und ihr deshalb nur jeweils eine Tat zur Last fällt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 299/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 12.02.2008 – 4 StR 623/07, NStZ 2008, 281, 282 mwN[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2005 – 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 07.09.2005 – 2 StR 342/05, NStZ 2006, 100; BGH, Beschluss vom 15.01.2008 – 4 StR 648/07, wistra 2008, 182[]