Die subjektive Seite des Lohnwuchers

In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand des Lohnwuchers eine Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen. Der subjektive Tatbestand des wucherähnlichen Geschäfts erfordert eine verwerfliche Gesinnung des Arbeitgebers.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

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Sittenwidriger Lohn im Einzelhandel

Lohn, der um mehr als 2/3 unter dem Tarifniveau liegt, ist, wie jetzt das Landesarbeitsgericht Hamm im Fall einer Textilhandelskette entschieden hat, sittenwidrig.

In den beiden vom Landesarbeitsgericht Hamm zu entscheidenden Verfahren haben die Klägerinnen das beklagte Einzelhandelsunternehmen auf eine

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