Sozialhilfe per E-Mail eingeklagt

Einen Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland gibt es nicht. Lediglich in Ausnahmefällen und wenn die Rückkehr nach Deutschland aus bestimmten Gründen nicht möglich ist, kann Auslandssozialhilfe bewilligt werden. Dabei wird eine behauptete drohende Strafverfolgung nicht als Rückkehrhindernis anerkannt. Darüber hinaus ist eine Klage, die ohne Nennung einer Postanschrift und nur mit der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse eingereicht wird, unzulässig.

Sozialhilfe per E-Mail eingeklagt

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall eines in der Ukraine lebenden deutschen Staatsangehörigen Auslandssozialhilfe verweigert und die Berufung als unzulässig verworfen.Die Deutsche Botschaft in der Ukraine hat im Juni 2015 dem Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg (KVJS) einen Antrag eines deutschen Staatsangehörigen auf Gewährung von Sozialhilfe im Ausland geschickt. Seit 2010 lebt der aus Stuttgart stammende Antragsteller in der Ukraine. Wie die Botschaft mitgeteilt hat, ist er nicht zum Verbleib in der Ukraine gezwungen. Allerdings drohe ihm in Deutschland eine Haftstrafe. Aus diesem Grund beabsichtige er nicht, in das Bundesgebiet zurückzukehren. Nachdem die zuständige Behörde die Auslandssozialhilfe abgelehnt hatte, ist vor dem Sozialgericht Stuttgart per E-Mail Klage erhoben worden. Der Kläger weigerte sich, seine vollständige Anschrift anzugeben. Daher hat das Sozialgericht1 die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der Berufung vor dem Landessozialgericht – die ebenfalls nur per E-Mail eingelegt worden ist – verfolgt der Kläger sein Ziel weiter.

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In seiner Urteilsentscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg2 ausdrücklich betont, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland nicht besteht. Für eine nur in Ausnahmefällen mögliche Auslandssozialhilfe ist der Antragsteller beweispflichtig und hat eine außergewöhnliche Notlage nachzuweisen, die eine Rückkehr in das Bundesgebiet aus bestimmten Gründen unmöglich macht. Nach Meinung des Landessozialgerichts hat der Kläger keine verwertbaren Angaben zu seinen Verhältnissen gemacht. Eine behauptete drohende Strafverfolgung im Inland stellt kein anzuerkennendes Rückkehrhindernis dar. Aus diesen Gründen ist die Ablehnungsentscheidung des KVJS in der Sache rechtmäßig.

Darüber hinaus stellt das Landessozialgericht klar, dass nur mit der bloßen Angabe einer E-Mail-Adresse kein Rechtsstreit geführt werden kann. Aus Formgründen ist eine Klage, die lediglich per E-Mail geführt wird, unzulässig. Folglich hat das Landessozialgericht die Entscheidung des Sozialgerichts bestätigt und ebenfalls die Berufung als unzulässig verworfen.

Auch wenn vor den Sozialgerichten und Landessozialgerichten kein Anwaltszwang besteht, kann die Hilfe eines Rechtsanwalts zumindest die Einhaltung der Formalien sicherstellen und so die Klage nicht schon an der Zulässigkeit scheitern lassen. Besonders im Fall eines sich im Ausland befindlichen Klägers kann die Hinzuziehung eines Juristen durchaus von Vorteil sein. Entscheidet man sich dann noch für Fachanwälte, wie z.B. bei Hager & Partner GBR Rechtsanwälte und Notare, ist von fachlicher Kompetenz auszugehen. Nicht zuletzt durch die langjährige Erfahrung wird so eine optimale Mandantenbetreuung garantiert.

  1. SG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2015 – S 20 SO 5208/15[]
  2. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 09.06.2016 – L 7 SO 4619/15[]
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