Die ganze Stadt als Sperrgebiet

Nach Art. 297 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 EGStGB können die Landesregierung oder eine von dieser ermächtigte Landesbehörde zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstands unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen

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Sperrgebietsverordnung – und das Prostitutionsgesetz

Die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass einer Sperrgebietsverordnung in Art. 297 EGStGB ist nicht infolge des Prostitutionsgesetzes dahin eingeschränkt, eine Sperrgebietsverordnung dürfe eine öffentlich nicht wahrnehmbare Ausübung der Prostitution nur unter der Voraussetzung unterbinden, dass sie eine konkrete Belästigung der Öffentlichkeit durch Begleiterscheinungen der Prostitution hervorruft. Nach Art. 297 EGStGB kann

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