Gasförmiger Sprengstoff

Sprengstoffe im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind alle Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen. Es kommt nicht darauf an, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht1.

Gasförmiger Sprengstoff

Damit ist auch ein Gemisch aus brennbarem Gas und Sauerstoff, das in Geldautomaten eingeleitet und dort mittels eines eingeführten elektrischen Zünders zur Explosion gebracht werden soll, Sprengstoff im Sinne der Strafvorschriften der § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Der Bundesgerichtshof hat sich zu der Frage, welche Eigenschaften einem Sprengstoff im Sinne von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB zukommen müssen, bislang nicht abschließend geäußert. Insbesondere hatte er über Gas-Luft-Gemische nur im Zusammenhang mit Taten nach § 308 StGB bzw. der Vorgängervorschrift zu entscheiden, so dass es auf eine Abgrenzung im Einzelnen, ob die Tat durch Sprengstoff oder durch andere Mittel begangen oder versucht wurde, nicht ankam2. Die strafrechtliche Literatur bietet kein einheitliches Bild. Soweit dort, teils unter Rückgriff auf Begrifflichkeiten des Sprengstoffgesetzes, Abgrenzungsversuche unternommen werden, entbehren diese zumeist der Systematik oder der näheren Begründung3.

Das Strafgesetzbuch enthielt ursprünglich keine auf Sprengstoffe bezogenen Tatbestände. Sprengstoffverbrechen waren vielmehr geregelt in §§ 5 bis 7 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Sprengstoffen (Sprengstoffgesetz) vom 09.06.18844, geändert durch Gesetz vom 08.08.19415. Ausgehend von der Begründung zu diesem Gesetz verstand das Reichsgericht unter Sprengstoffen alle explosiven Stoffe, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, also alle diejenigen Stoffe, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, und geeignet sind, dadurch den Erfolg einer Zerstörung herbeizuführen6. Für unerheblich erachtete das Reichsgericht den Aggregatzustand des Stoffes. Es hielt ausdrücklich fest, dass es für die Sprengstoffeigenschaft ohne Belang ist, ob der Stoff fest, flüssig oder gasförmig ist, ob er Beständigkeit hat oder nur im Augenblick der Herstellung anwendbar und wirksam ist oder ob die Explosion auf Zündung von außen oder auf Selbstzündung beruht7. Ebenso wenig kam es nach Auffassung des Reichsgerichts darauf an, ob der Stoff üblicherweise als Sprengmittel verwendet oder im allgemeinen Sprachgebrauch als Sprengstoff bezeichnet wird8.

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Dieser – auch heute noch mit dem Wortsinne und mit dem Gesetzeszweck zu vereinbarenden – Bestimmung des Begriffs „Sprengstoff“ durch das Reichsgericht schließt sich der Bundesgerichtshof an. Sie hat in § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB Eingang gefunden.

Die Fassung dieser Vorschriften entspricht im Wesentlichen den durch das 7. Strafrechtsänderungsgesetz vom 01.06.19649 erstmals eingeführten § 311 Abs. 1, § 311a Abs. 1 StGB, die ihrerseits auf § 323 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung des Reformentwurfs 196210 zurückgehen. Ziel dieser Vorhaben war es insoweit, die bis dahin über verschiedene Gesetzesmaterien verstreuten Tatbestände erheblicher gemeingefährlicher Verbrechen, namentlich auch die in §§ 5 bis 7 des Sprengstoffgesetzes 1884 geregelten, im Strafgesetzbuch zusammenzuführen und gleichzeitig die angedrohten Strafen auf ein rechtsstaatlich erträgliches Maß zurückzuführen11. Dass damit auch Einschränkungen des vom Reichsgericht entwickelten Sprengstoffbegriffs verbunden sein sollten, geht aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor.

Auch die Binnensystematik von § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB (§ 311 Abs. 1, § 311a Abs. 1 aF) StGB gebietet solche Einschränkungen nicht. Explosionen im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB können auch ohne Sprengstoff im so verstandenem Sinne herbeigeführt werden, insbesondere durch Überdruck; ob, wie in der oben zitierten Kommentarliteratur teilweise angenommen, dem Wortlaut entgegen auch Implosionen als Explosionen anzusehen sind, kann der Bundesgerichtshof dabei offen lassen. Der bereits als § 326 Abs. 1 Nr. 2 im Reformentwurf 1962 enthaltene, auf Sprengstoffe bezogene Vorbereitungstatbestand trägt allein dem Umstand Rechnung, dass ein Umgang des Täters mit diesem regelmäßig besondere Gefährdungslagen für Dritte schafft12. Gleichermaßen findet die ausdrückliche Aufnahme auch des Begriffs Sprengstoff schon in § 323 Abs. 1 StGB des Reformentwurfs 1962 ihren Grund darin, dass die Verwendung von Sprengstoffen als Hauptfall der Herbeiführung von Explosionen anzusehen ist13. Zwar wird dem Sprengstoff dort beispielhaft neben Wasserdampf auch Leuchtgas (Haushaltsgas) gegenübergestellt. Allein diese nicht näher erläuterte Nennung gerade von Leuchtgas rechtfertigt indes nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe gasförmige Explosivstoffe dem herkömmlichen strafrechtlichen Sprengstoffbegriff entziehen wollen.

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Die nachfolgende Ablösung des Sprengstoffgesetzes 1884 hat an dieser Fortgeltung des vom Reichsgericht entwickelten Sprengstoffbegriffs nichts geändert.

Das Sprengstoffgesetz wurde in seiner modernen Form erstmals eingeführt in der Fassung vom 25.08.196914 und am 13.09.1976 neu gefasst15. Die heutige Gestalt geht auf eine weitere Neufassung vom 17.04.198616 zurück. Seit 1969 verwenden alle Fassungen – trotz des fortgeführten amtlichen Kurztitels „Sprengstoffgesetz“ – im Haupttitel und inhaltlich nur noch den Begriff „explosionsgefährliche Stoffe“ und regeln insoweit Umgang, Verkehr und Einfuhr.

Die bis 1986 geltenden Fassungen bestimmten explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes gemäß § 1 mit ihrer chemischtechnischen Bezeichnung in umfangreichen Anlagen. § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Fassung 1976 stellte ihnen weitgehend solche Stoffe gleich, die nicht explosionsgefährlich, aber explosionsfähig und zum Sprengen bestimmt sind. Der erforderliche Aggregatzustand des Stoffs war nicht grundsätzlich festgelegt; allerdings enthielten die Anlagen durchweg Stoffe, die unter Normalbedingungen fest oder flüssig sind. Lediglich die besonderen Regelungen für nicht in den Anlagen aufgeführte, sich aber als explosionsgefährlich erweisende („neue“) Stoffe waren ausdrücklich beschränkt auf feste und flüssige Materialien (§ 2 Abs. 1 Fassung 1969; § 3 Abs. 1 Fassung 1976).

Seit der Neufassung vom 17.04.198616 verzichtet das Sprengstoffgesetz auf die konkrete Benennung als explosionsgefährlich erachteter Stoffe in Anlagen und legt seinen Geltungsbereich in § 1 Abs. 1 Satz 1 heute allgemein fest auf „den Umgang und Verkehr mit sowie die Einfuhr von festen oder flüssigen Stoffen und Zubereitungen (Stoffe), die durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung zur Explosion gebracht werden können (explosionsgefährliche Stoffe), …“. Satz 2 schränkt dies allerdings weiter dahin ein, dass als explosionsgefährlich nur solche Stoffe gelten, die sich in einem Prüfverfahren unter genau definierten Bedingungen – in späteren Fassungen nach EU-Vorgaben – als solche erwiesen haben17. Da die Legaldefinition des „Stoffs“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 auch für die verbliebene Gleichstellungsklausel in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 („explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind“) sowie die „neuen Stoffe“ im Sine des § 2 gelten muss, ist nunmehr klargestellt, dass das Sprengstoffgesetz auf Gase keine Anwendung findet.

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Eine Übertragung der Begriffsbestimmungen des novellierten Sprengstoffgesetzes auf § 308 Abs. 1, § 310 Abs. 1 Nr. 2 StGB verbietet sich indes.

Das Sprengstoffgesetz regelt den Umgang mit Gefahrstoffen und dient der Gefahrenabwehr. Zentraler Begriff ist der „explosionsgefährliche Stoff“, der dadurch charakterisiert ist, dass bereits eine „nicht außergewöhnliche“, also bei gewöhnlichem Umgang ohne weiteres zu erwartende thermische, mechanische oder elektrostatische Beanspruchung den Abbrennvorgang auslösen kann. Anliegen des Sprengstoffgesetzes ist es, sichere Rechtsgrundlagen für den Verkehr mit solchen Stoffen und für behördliche Maßnahmen zu schaffen. Dies ergibt sich einmal aus der Einschränkung in dessen § 1 Abs. 1 Satz 2, wonach als explosionsgefährlich nur Stoffe gelten, die sich in einem amtlichen Prüfverfahren als solche erwiesen haben, zum anderen aus den Regelungen für sogenannte neue Stoffe (§ 2). Was demgegenüber die durch die genannten Strafvorschriften geschützten Rechtsgüter betrifft, wäre es systematisch verfehlt, gleichsam verwaltungsakzessorisch im Kern nur solche Stoffe als Sprengstoffe anzuerkennen, die sich im Prüfverfahren schon bei „nicht außergewöhnlicher“ Behandlung als explosionsgefährlich erwiesen haben.

Strafrechtliche Relevanz gewinnen vielmehr auch jene Stoffe, die nur bei „außergewöhnlicher“ Einwirkung reagieren, denn jedenfalls vorsätzlichem Handeln sind in diesem Sinne außergewöhnliche Mittel – Initialzünder – meist immanent. Ebenso wenig bestimmt in diesem Falle die benötigte Zündenergie das Maß der Gemeingefährlichkeit des Handelns. Andere Stoffe können den explosionsgefährlichen zwar „gleichstehen“, aber nur nach Maßgabe subjektiver Zweckbestimmung (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sprengstoffgesetz). Bei einer Übernahme einer solchen Begriffsbestimmung in das Strafgesetzbuch wäre der Begriff des Sprengstoffs objektiv nicht mehr zu ermitteln.

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Zur Beschränkung des Sprengstoffgesetzes auf feste oder flüssige Stoffe verhalten sich die Gesetzesbegründungen nicht18. Allerdings führen Gase regelmäßig nicht zu den gerade für den Anwendungsbereich des Sprengstoffgesetzes typischen Gefahren, denn Umgang und Verkehr mit diesen vollziehen sich regelmäßig in fest umschlossenen Behältnissen, so dass eine Zündung „außergewöhnliche“ Umstände voraussetzen wird. Im Übrigen ist die Abwehr gastypischer Gefahren Gegenstand von Regelungen in vielfältigen anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften.

Im Ergebnis weichen damit die im Strafgesetzbuch und im Sprengstoffgesetz jeweils verwendeten Begrifflichkeiten schon im Wortlaut voneinander ab. Dazuhin werden sie jeweils auch in unterschiedlichen Zweckzusammenhängen verwendet. Schon dies spricht für die autonome Bestimmung des strafrechtlichen Begriffs „Sprengstoff“. Eine weitere Bestätigung hierfür findet sich in der Begründung zum Gesetz vom 25.08.196919, die erhellt, dass das Sprengstoffgesetz aus eigener Zweckrichtung heraus den Begriff „Sprengstoff“ gerade hinter sich lassen und sich von einer Anknüpfung seiner Regelungstatbestände hieran lösen wollte. Das vorgehende Gesetz vom 09.06.1884 habe noch von „Sprengstoffen“ gesprochen und darunter gemäß der amtlichen Begründung alle explosiven Stoffe verstanden, welche sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen. In der Rechtsprechung des Reichsgerichts sei diese Stelle der amtlichen Begründung dahin ausgelegt worden, dass zu den Sprengstoffen alle explosiven Stoffe gehören, also alle diejenigen, die bei Entzündung eine gewaltsame und plötzliche Ausdehnung dehnbarer (elastischer) Flüssigkeiten und Gase hervorrufen, sofern sie sich zur Verwendung als Sprengmittel eignen, d.h., den Erfolg einer Zerstörung herbeiführen. Dies habe sich teils als zu eng erwiesen, da es die wirtschaftliche und technische Entwicklung mit sich gebracht habe, dass Stoffe, die eine Explosion hervorrufen können, auch bei der Gewinnung, Herstellung und Verarbeitung anderer Wirtschaftsgüter Verwendung finden. Teils gehe diese Begriffsbestimmung aber auch zu weit, da sie Zündsprengstoffe, Schwarzpulver, rauchschwaches Pulver und Flüssigluftsprengstoffe erfasse; in dieser Weite habe sich der Sprengstoffbegriff bei der Anwendung des Sprengstoffgesetzes als unzweckmäßig erwiesen. Es sei deshalb notwendig, eine ganze Reihe von Sprengstoffen, die nur eine geringe Empfindlichkeit aufweisen; vom Anwendungsbereich des Gesetzes auszunehmen.

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Daraus wird nochmals deutlich, dass das Sprengstoffgesetz seiner Zweckrichtung gemäß die für die gewöhnliche Handhabung bedeutsame Reaktionsfreudigkeit eines Explosivstoffes in den Vordergrund stellt und erst in zweiter Linie das Maß der Zerstörungskraft des von ihm ausgelösten Druckstoßes berücksichtigt. So ist insbesondere rauchschwaches Pulver (z.B. Cellulosenitrat) bis heute wesentlicher Bestandteil einer Reihe kommerziell genutzter Sprengmittel.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 3 StR 438/15

  1. im Anschluss an RGSt 67, 35[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1965 – 4 StR 245/65, BGHSt 20, 230; Urteil vom 15.11.1978 – 2 StR 456/78, BGHSt 28, 196; Urteil vom 17.10.2002 – 3 StR 153/02, NStZ 2003, 253; Beschluss vom 20.12 2002 – 2 StR 251/02, BGHSt 48, 147; Urteil vom 24.07.2003 – 3 StR 212/02, StV 2003, 540; Beschluss vom 27.04.2004 – 3 StR 112/04, NStZ 2004, 614; Beschluss vom 15.04.2010 – 5 StR 75/10, NStZ 2010, 503[]
  3. vgl. LK/Wolff, StGB, 12. Aufl., § 308 Rn. 4; § 310 Rn. 5; MünchKomm-StGB/Krack, 2. Aufl., § 310 Rn. 5; S/S-Heine/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 308 Rn. 4 ff.; § 310 Rn. 4; Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., § 308 Rn. 2; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 308 Rn. 3[]
  4. RGBl. S. 61[]
  5. RGBl. I S. 531[]
  6. vgl. RG, Urteil vom 22.12 1913 – III 389/13, RGSt 48, 72, 74; Urteil vom 08.12 1932 – III 872/32, RGSt 67, 35, 37[]
  7. RG, Urteil vom 08.12 1932 – III 872/32, RGSt 67, 35, 38[]
  8. RG, Urteil vom 22.12 1913 – III 389/13, RGSt 48, 72, 75 f.; Urteil vom 08.12 1932 – III 872/32, RGSt 67, 35, 38[]
  9. BGBl. I S. 337[]
  10. BT-Drs. IV/650 S. 63 f.[]
  11. BT-Drs. IV/650 S. 495 f., 498, 502 f.; IV/2186 S. 1 ff.[]
  12. BT-Drs. IV/650 S. 504[]
  13. BT-Drs. IV/650 S. 502[]
  14. BGBl. I S. 1358[]
  15. BGBl. I S. 2737[]
  16. BGBl. I S. 577[][]
  17. hierzu BT-Drs. 10/2621 S. 10[]
  18. BT-Drs. V/1268; 7/4824; 10/2621[]
  19. BT-Drs. V/1268 S. 43 f.[]
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