Baugenehmigung – und die Bindung an einen Straßenausbaubeitragsbescheid

Ein Straßenausbaubeitragsbescheid bindet die Baugenehmigungsbehörde nicht bei der Beurteilung, ob es sich bei dem Baugrundstück um Bauland handelt.

Baugenehmigung – und die Bindung an einen Straßenausbaubeitragsbescheid

Ein Verwaltungsakt entfaltet, solange er nicht aufgehoben ist, mit der in ihm verbindlich mit Wirkung nach außen getroffenen Regelung Bindungswirkung auch gegenüber anderen Behörden1. Diese sog. Tatbestandswirkung folgt aus Art.20 Abs. 3 GG und § 43 VwVfG2.

Ein Straßenausbaubeitragsbescheid setzt sich nach der von Art. 13 BayKAG in Bezug genommenen Abgabenordnung aus den jeweils selbständigen Regelungen der Beitragsfestsetzung und der Zahlungsaufforderung (des Leistungsgebots) zusammen3. Mit der Beitragsfestsetzung wird eine verbindliche Entscheidung über den Beitragsanspruch und den Beitragsschuldner getroffen4 und mit dem Leistungsgebot eine Zahlungspflicht angeordnet. Dementsprechend erstreckt sich die Bindungswirkung der Beitragsfestsetzung auf den im Beitragsbescheid bezeichneten Beitragsschuldner sowie auf den angegebenen Beitrag nach Art und Höhe5 und diejenige des Leistungsgebots auf die Pflicht zur Beitragszahlung.

Zum Regelungsinhalt des Beitragsbescheids gehört nicht die für die Entstehung der Beitragspflicht zu treffende Feststellung, dass es sich bei dem veranlagten Grundstück um Bauland handelt. Die Feststellung bezieht sich auf eine Vorfrage, die nicht an der Bindungswirkung des Beitragsbescheids teilnimmt.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 4 B 1.16

  1. BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 – 4 C 31.84, BVerwGE 74, 315, 320[]
  2. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 – 4 CN 14.01, BVerwGE 117, 351, 355, Beschluss vom 25.06.2007 – 4 BN 17.07 – BauR 2007, 1712[]
  3. vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl.2012, § 10 Rn. 24 und § 24 Rn. 22[]
  4. vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl.2009, § 155 Rn. 13[]
  5. vgl. Cöster, in: Pahlke/Koenig, Abgabenordnung, 2. Aufl.2009, § 155 Rn. 18[]
Weiterlesen:
Die Ampel auf dem Nürburgring