Die Mensa-Party des AStA – und die Haftung der AStA-Vorstandsmitglieder

Ehemalige AStA-Vorstandsmitglieder haften für massive Verluste durch eine vom AStA veranstaltete Mensa-Party.

Die Mensa-Party des AStA – und die Haftung der AStA-Vorstandsmitglieder

In dem hier vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall hatte die klagende Studierendenschaft der Ruhr-Universität Bochum von den Beklagten, die im Haushaltsjahr 2007/2008 Vorsitzender bzw. Finanzreferent des AStA waren, Schadensersatz wegen wirtschaftlicher Verluste im Zusammenhang mit der Ausrichtung einer Mensa-Party im Dezember 2007 verlangt. Bei dieser defizitär verlaufenen Veranstaltung waren der Studierendenschaft Verluste von über 220.000,- € entstanden.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den von der Studierendenschaft geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Umfang von ca. 176.000,- € als begründet angesehen1 Diese Einschätzung hat das Oberverwaltungsgericht in Münster dem Grunde nach geteilt, die noch streitige Schadensersatzsumme jedoch auf die Hälfte reduziert.

Die seinerzeitigen Vorstandsmitglieder des AStA hätten, so das OVG, bei der Ausrichtung der Mensa-Party eine Reihe ihnen obliegender haushaltsrechtlicher Pflichten in grob fahrlässiger Weise verletzt. So hätten sie insbesondere einen auf die Finanzierung der Feier ausgerichteten Nachtragshaushalt in das Studierendenparlament eingebracht, ohne dass diesem eine sorgfältige Kostenschätzung zugrunde gelegen hätte. Zu einer solchen Kostenschätzung hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil die Mensa-Party den bisher üblichen Rahmen um ein Vielfaches überschritten habe und keine wirtschaftlichen Erfahrungswerte vorgelegen hätten. Allein die Gagen der für die Party engagierten prominenten Bands hätten für sich genommen den im Nachtragshaushalt um 140.000,- € erhöhten Rahmen des für Veranstaltungen zur Verfügung stehenden Ausgabentitels nahezu ausgeschöpft. Allerdings sei der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines Mitverschuldens des Studierendenparlaments um die Hälfte zu reduzieren. Das Studierendenparlament sei als oberstes Beschlussorgan der Studierendenschaft an dem fehlerhaften Zustandekommen des Nachtragshaushalts ebenso beteiligt gewesen wie der AStA-Vorstand und habe den Haushalt letztverantwortlich festgestellt. Diesen Verursachungsbeitrag des Studierendenparlaments müsse sich die Klägerin anspruchsmindernd anrechnen lassen.

Weiterlesen:
Amtszeitverlängerung eines Landrates in Niedersachsen

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein -Westfalen, Urteil vom 26. Januar 2016 – 15 A 333/14

  1. VG Gelsenkirchen – 4 K 56506/09[]