Im Grundbuchberichtigungsverfahren ist die Erbfolge auch dann gem. § 35 GBO nachzuweisen, wenn der Erblasser eine transmortale Generalvollmacht erteilt hatte und der Bevollmächtigte durch ein im Rahmen eines Erbteilsübertragungsvertrags vorgenommenes zulässiges Insichgeschäft mit der Behauptung, er und eine weitere Person
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