Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den
LesenSchlagwort: Umlegungsverfahren
Umlegungsbeschluss trotz unwirksamen Bebauungsplan
Ein Umlegungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Es ist ausreichend, dass ein neuer Aufstellungsbeschluss besteht, mit dem die ursprünglichen Planungsziele weiterverfolgt werden, wenn diese hinreichend verlässlich festgelegt sind. Nach § 45 Satz 2 BauGB kann eine Umlegung im
LesenWertersatz für ein untergegangenes Grundstück
Geht Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens unter, richtet sich ein zuvor entstandener, auf Herausgabe des Eigentums gerichteter bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht auf die Herausgabe der Ersatzgrundstücke, sondern auf Wertersatz. Für den Bundesgerichtshof folgt aus § 818 Abs. 1 BGB nicht, dass sich die Herausgabeverpflichtung auf die neu zugewiesenen Grundstücke erstreckt. Nach dieser
LesenAbfindung nach Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) steht einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Abfindung nach § 59 Abs. 5 BauGB auch dann nicht entgegen, wenn sie im Umlegungsplan fehlerhaft als Wertausgleich nach § 59 Abs. 2 BauGB bezeichnet und berechnet und dieser Wertausgleich in der Bekanntmachung über
LesenBetriebsgrundstücke im Umlegungsverfahren
Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach
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