Acker

Einwurf von Grundstücken des Privat- und Betriebsvermögens in ein Umlegungsverfahren

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingeworfenen Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Werden Grundstücke des Privat- und des Betriebsvermögens in das Umlegungsverfahren eingeworfen, sind die zugeteilten Surrogationsgrundstücke, wenn diese den

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Umlegungsbeschluss trotz unwirksamen Bebauungsplan

Ein Umlegungsbeschluss ist nicht schon deshalb unwirksam, weil der ihm zugrunde liegende Bebauungsplan rechtskräftig für unwirksam erklärt worden ist. Es ist ausreichend, dass ein neuer Aufstellungsbeschluss besteht, mit dem die ursprünglichen Planungsziele weiterverfolgt werden, wenn diese hinreichend verlässlich festgelegt sind. Nach § 45 Satz 2 BauGB kann eine Umlegung im

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Notar

Wertersatz für ein untergegangenes Grundstück

Geht Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens unter, richtet sich ein zuvor entstandener, auf Herausgabe des Eigentums gerichteter bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht auf die Herausgabe der Ersatzgrundstücke, sondern auf Wertersatz. Für den Bundesgerichtshof folgt aus § 818 Abs. 1 BGB nicht, dass sich die Herausgabeverpflichtung auf die neu zugewiesenen Grundstücke erstreckt. Nach dieser

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Abfindung nach Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans

Die Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit eines Umlegungsplanes (§ 71 BauGB) steht einer gerichtlichen Überprüfung der Höhe der Abfindung nach § 59 Abs. 5 BauGB auch dann nicht entgegen, wenn sie im Umlegungsplan fehlerhaft als Wertausgleich nach § 59 Abs. 2 BauGB bezeichnet und berechnet und dieser Wertausgleich in der Bekanntmachung über

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Betriebsgrundstücke im Umlegungsverfahren

Die Betriebsvermögenseigenschaft eines in das Umlegungsverfahren eingebrachten Grundstücks setzt sich nur insoweit an dem zugeteilten Grundstück fort, als dieses in Erfüllung des Sollanspruchs gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 BauGB zugeteilt wird. Die Zuordnung des den Sollanspruch übersteigenden ideellen Teils des Grundstücks zum Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach

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