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Maskenpflicht an Schulen – und der Unterrichtsausschluss

Für das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bestehen m Eilverfahren keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in Ziff. 3 des Muster-Corona-Hygieneplans der (Hamburgischen) Behörde für Schule und Berufsbildung angeordneten Maskenpflicht an den Schulen. Derzeit ist jedoch keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die die Schulleitung zu einem auf unbestimmte Zeit ausgesprochenen Unterrichtsausschluss eines Schülers ermächtigt, solange

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Unterrichtsauschluss wegen einer „What’s App“-Äußerung

Das Verwaltungsgerichts Stuttgart hat den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Schüler) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerungen abgelehnt. Der Schüler hatte über „What’s App“ im Klassenchat vom 12.11.2015 bezüglich der

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Schulleiter muss man schlagen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat aktuell den Eilantrag eines 14-jährigen, in Klassenstufe 7 beschulten Schülers (Schüler) gegen seinen durch die Schulleiterin angeordneten sofortigen fünfzehntägigen Ausschluss vom Unterricht wegen einer im Klassenchat getätigten und gegen die Schulleiterin gerichteten beleidigenden „What’s App“-Äußerung „Fr v muss man schlagen“ abgelehnt. Durch die „What’s App“-Äußerungen im

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Entfernung eines Mitschülers in die Parallelklasse

Es unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Schule oder der Schulaufsicht, ob und gegebenenfalls welche förmlichen Ordnungsmaßnahmen gegen einen Schüler ergriffen werden. Für ein Gericht verbietet es sich grundsätzlich, die Schulbehörde zur Einleitung von Ordnungsmaßnahmen zu verpflichten, solange das Ermessen der Schule oder Schulaufsicht nicht auf „Null“ geschrumpft ist. So hat

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Unterrichtsausschluss

Die Ordnungsmaßnahme des Unterrichtsausschlusses nach § 49 Abs. 4 Nr. 2 HmbSG wird rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen dafür, die allein pädagogischer Art sind – hier nach 1 /2 Jahre – über das Rechtsschutzverfahren entfallen sind, weil keine sofortige Vollziehung angeordnet worden war. Rechtsgrundlage für die förmliche Ordnungsmaßnahme eines fünftägigen Ausschlusses

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