Eine Kündigung ist aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 LSGchG sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile angemessen erscheint1.
Besteht beim Arbeitgeber ein Betriebs- oder Personalrat kann das Gericht allerdings nur diejenigen Kündigungsgründe für die Rechtfertigung der Kündigung heranziehen, die der Arbeitgeber auch gegenüber dem Betriebs- oder Personalrat als Grund zur Kündigung vorgetragen hat.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg -Vorpommern, Urteil vom 5. April 2016 – 2 Sa 94/15
- BAG 31.07.2014 – 2 AZR 434/13; BAG 10.04.2014 – 2 AZR 684/13 – NZA 2014, 1197[↩]