Die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs – und die betriebliche Zuordnung des Arbeitnehmers

Eine (stillschweigende) Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ergibt sich nicht allein daraus, dass der Arbeitnehmer die Einrichtung (aus der maßgeblichen Sicht ex ante) nur gelegentlich zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsuchen muss, im Übrigen aber seine Arbeitsleistung ganz überwiegend außerhalb der festen Einrichtung erbringt. Fahrten

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Kürzung des Verpflegungsmehrwands bei Seeleuten

Bei Seeleuten, die unentgeltlich von ihrem Arbeitgeber verpflegt werden, ist nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts nach § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG kein Verpflegungsmehraufwand anzuerkennen. Nach § 9 Abs. 4a Satz 1 EStG sind Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für die Verpflegung nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.

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Verpflegungsmehraufwand eines Lokomotiv-Rangierführers

Bei einem Lokomotiv-Rangierführers stellt das firmeneigenes Schienennetz eine großräumige Arbeitsstätte bzw. einen Tätigkeitsmittelpunkt dar. Ihm stehen daher keine Werbungskosten in Form von Verpflegungsmehraufwendungen zu. Nach § 9 Abs. 5 EStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG wird ein erwerbsbedingter Mehraufwand für Verpflegung typisierend in Form gestaffelter

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Verpflegungsmehraufwand bei unterbrochener Auswärtstätigkeit

Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Dies gilt auch dann, wenn die Beratungsaufträge kurzfristig immer wieder aufs Neue erteilt werden. Eine

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Leiharbeitnehmers

Für einen Leiharbeitnehmer besteht keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden des Arbeitgebers. Möglichkeit zur Minimierung der Wegekosten sind daher für die Frage ihrer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten unbeachtlich. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen,

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Verpflegungsmehraufwendungen eines Rettungsassistenten

Auch ein Rettungsassistent kann nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander innehaben. Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen sind gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 1 EStG nicht abziehbare Werbungskosten. Wird der Steuerpflichtige jedoch vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft

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Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns

Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat ein Feuerwehrmann, der an 77 Tagen im Jahr als Fahrer eines Noteinsatzfahrzeuges des Krankenhauses Bereitschaftsdienst leistet und dem im Krankenhaus hierzu ein Dienstzimmer zur Verfügung steht, nicht nur in der Feuerwache, sondern auch im Krankenhaus eine regelmäßige Arbeitsstätte. Eine Auswärtstätigkeit und die

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Einbehalt von Tagegeldern

Steuerfreie Erstattungen für Reisekostenvergütungen oder Trennungsgelder stehen dem Abzug von Verpflegungsmehraufwand als Werbungskosten nur insoweit entgegen, als sie dem Steuerpflichtigen tatsächlich ausgezahlt wurden. Soweit der Arbeitgeber entsprechend den reisekostenrechtlichen Bestimmungen von seinem Einbehaltungsrecht Gebrauch macht oder die Vergütungen gekürzt hat, kommt § 3c EStG nicht zur Anwendung. Mehraufwendungen für die

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Zeitliche Begrenzung des Verpflegungsmehraufwands bei doppelter Haushaltsführung

Im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen Arbeitnehmern Verpflegungsmehraufwendungen, die bei einer Beköstigung nur in einem Haushalt nicht angefallen wären. Das Gesetz lässt daher den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom eigenen Hausstand als Werbungskosten zu. Die Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 24,

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Regelmäßige Arbeitsstätte für Leiharbeitnehmer

Ein Leiharbeitnehmer verfügt typischerweise nicht über eine regelmäßige Arbeitsstätte und kann damit grundsätzlich Verpflegungsmehraufwand geltend machen. In einem jetzt vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall war der Kläger in einem Hafengebiet als Leiharbeitnehmer bei einem Unternehmen beschäftigt, das seine Bediensteten verschiedenen anderen Betrieben im Hafengebiet jeweils kurzfristig entsprechend deren Bedarf überlassen hatte.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verpflegung für das Bordpersonal auf der Flusskreuzfahrt

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG haben Arbeitnehmer nicht nur Löhne und Gehälter sondern alle geldwerten Vorteile, die sie als Arbeitsentgelt erhalten, zu versteuern. Dagegen sind Vorteile, die der Arbeitgeber nicht als Entlohnung, sondern aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, nicht steuerbar. Ermöglicht ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die

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Soldaten auf Dienstreise

Hinsichtlich der Verpflegungsmehraufwendungen von Soldaten auf Dienstreise ist der als Werbungskosten abzugsfähige Pauschbetrag nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts nicht nur um das ausgezahlte, sondern – entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – auch um das einbehaltene Trennungsgeld zu kürzen. Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen gilt gemäß § 9 Abs.

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Küchenbetrieb bei einem Lotsen

Die Pauschsätze in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG gelten den Mehraufwand für Verpflegung auch hinsichtlich der Personalkosten ab, der für die Bereitstellung der Verpflegung anteilig vom Steuerpflichtigen zu tragen ist. Dies gilt, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat, selbst dann, wenn dieser Personalkostenaufwand anteilig im Wege der

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Bundesfinanzhof

Verpflegungsmehraufwendungen im Hafen

Hafenarbeiter, die an verschiedenen Stellen des Hafengebiets eingesetzt werden, können nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wegen dieser Einsatzwechseltätigkeit keine Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sei, so die niedersächsischen Finanzrichter, nur nach Maßgabe

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