Die Verwaltigung der Mutter vor den Augen des Kindes stellt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht auch einen sexuellen Missbrauch von Kindern gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB dar, solange der Täter nur einfach keine Rücksicht auf die Anwesenheit des Kindes genommen hat. In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen
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Vergewaltigung im Kindesalter durch den Bruder – und der spätere Ausschluss des Elternunterhalts
Die Verletzung elterlicher Pflichten kann sich, auch soweit sie in einem Unterlassen besteht, als Verfehlung gegen das Kind darstellen. Die Mutter war ihr im Rahmen der elterlichen Pflichten seinerzeit Schutz und Beistand schuldig. Es gehörte – schon damals – zu den Pflichten der Eltern, sich um ihr Kind zu kümmern,
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