Betriebliche Übung – und der Jubiläumsurlaub

Unter einer betrieblichen Übung ist die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers zu verstehen, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.

Betriebliche Übung – und der Jubiläumsurlaub

Aus diesem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist nicht der Verpflichtungswille, sondern wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und ob er auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durfte1. Entsprechend ist auch durch Auslegung des Verhaltens des Arbeitgebers zu ermitteln, welchen Inhalt der aus betrieblicher Übung erwachsende Anspruch hat2.

Anhaltspunkte für einen derartigen Bindungswillen der Arbeitgeberin lägen vor, wenn die Arbeitgeberin bisher stets – trotz einer Erhöhung der Jubiläumsleistungen nach dem BAT-KF – unverändert an der Gewährung des Sonderurlaubs festgehalten hätte. Die Situation ist vergleichbar mit der Frage, ob der tatsächlichen Erbringung von Leistungen aus einem bestimmten Tarifvertrag der Wille des Arbeitgebers entnommen werden kann, sich auch an zukünftige geänderte Tarifverträge binden zu wollen. Bei einem nicht tarifgebundenen Arbeitgeber ist anzunehmen, dass eine betriebliche Übung der Erhöhung der Löhne und Gehälter entsprechend der Tarifentwicklung in einem bestimmten Tarifgebiet nur entsteht, wenn es deutliche Anhaltspunkte im Verhalten des Arbeitgebers dafür gibt, dass er auf Dauer die von den Tarifvertragsparteien ausgehandelten Tariferhöhungen übernehmen will3. Die nicht vorhersehbare Dynamik spricht grundsätzlich gegen einen objektiv erkennbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Arbeitgebers zur dauerhaften Leistungserbringung unabhängig von der Tarifentwicklung.

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Der Hinweis der Arbeitnehmerin auf die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen gibt kein anderes Ergebnis vor. Ihre Rechtsauffassung, dass der zusätzliche Urlaub nach § 22 BAT-KF nF – im Gegensatz zu dem Sonderurlaub aus betrieblicher Übung – an die Beschäftigungszeit ohne Berücksichtigung der Ausbildungszeit anknüpft, trifft so nicht zu. Nach § 9 Abs. 2 der Arbeitsrechtsregelung zu Übergangsregelungen im Zuge der Neufassung des BAT-KF und MTArb-KF werden für die Anwendung des § 22 BAT-KF nF die bis zum 30.06.2007 zurückgelegten Zeiten, die nach Maßgabe des BAT-KF aF anerkannte Dienstzeit sind, als Beschäftigungszeit berücksichtigt. Dadurch wird ein Gleichlauf der Berechnung der Dienstzeiten in Bezug auf Jubiläumszuwendungen zwischen dem BAT-KF aF, der die Möglichkeit der Anrechnung von Ausbildungszeiten vorsah, und dem BAT-KF nF erzielt. Da die Arbeitgeberin nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts den Sonderurlaub in der Vergangenheit stets neben der Zuwendung nach § 39 BAT-KF aF gewährte, ergibt sich denknotwendig ein Gleichlauf.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. November 2015 – 9 AZR 547/14

  1. BAG 5.05.2015 – 1 AZR 806/13, Rn. 26; 19.03.2014 – 5 AZR 954/12, Rn. 43[]
  2. vgl. BAG 19.10.2011 – 5 AZR 359/10, Rn. 13[]
  3. BAG 19.10.2011 – 5 AZR 359/10, Rn. 14 mwN[]