Finanz-Horizonte
Rechtslupe » Strafrecht » Antragsrecht der Mutter bei sexuellem Missbrauch des Kindes

Antragsrecht der Mutter bei sexuellem Missbrauch des Kindes

…drucken   
30. Dezember 2011 | Strafrecht

Wird der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen den Vater eines vierjährigen Kindes wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bzw. wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern abgelehnt, den die Mutter des Kindes gestellt hat, ist diese nicht Verletzte i. S. v. § 172 Abs.1 S.1 StPO. Deshalb kann sie nicht im eigenen Namen das Klageerzwingungsverfahren betreiben.

Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Stuttgart den Antrag einer Mutter abgelehnt, die Strafanzeige gegen den Vater wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Körperverletzung erstattet. Die auf diese Strafanzeige hin eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft Tübingen eingestellt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Antragstellerin wurden zurückgewiesen. Gegen diese Bescheide richtet sich der rechtzeitige (§ 43 Abs.2 StPO) Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 22. August 2011.

Nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart hat der Antrag der Anzeigenden keinen Erfolg. Er ist unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig:

Die Antragstellerin ist nicht Verletzte im Sinne von § 172 Abs.1 StPO. Verletzter im Sinne des § 172 Abs.1 StPO ist, wer durch die behauptete Tat – ihre tatsächliche Begehung unterstellt – unmittelbar in seinen Rechten, Rechtsgütern oder anerkannten Interessen beeinträchtigt ist1. In Zweifelsfällen muss auf die Schutzzwecklehre zurückgegriffen werden; danach ist unmittelbar Verletzter nur derjenige, dessen Rechte durch die übertretene Norm – jedenfalls auch – geschützt werden sollen2. Wenn eine bestimmte Strafvorschrift irgendwelche Rechte oder bestimmte Güter einer einzelnen Person überhaupt nicht schützen will, so kann diese Person nicht dadurch verletzt werden, dass ein Täter gegen die Vorschrift verstößt3. Nicht ausreichend sind Genugtuungs- oder Vergeltungsinteressen, die außerhalb des Schutzzwecks des Straftatbestandes liegen4. In § 172 StPO wird nur das Recht des Verletzten und nicht ein eigenes Recht der Eltern ausgeübt5.

Die Vorschriften der § 174 ff StGB haben, soweit sie hier überhaupt in Betracht zu ziehen wären, individualschützenden Charakter. Seit der Reform des 13. Abschnitts des Strafgesetzbuchs durch das 4. StrRG vom 23. November 1973 ist Kern des Schutzbereichs der Straftaten dieses Abschnittes die sexuelle Selbstbestimmung, wie schon die damals neu geschaffene Überschrift ausweist. Nicht geschützt werden dagegen die „Sittlichkeit“, die Ehre der Person oder einer Personenmehrheit („Familienehre“), die sexuelle Betätigung einer Person oder das sexuelle Empfinden als solches6. Soweit zum Teil daneben auch andere Schutzzwecke verfolgt werden, sichern diese entweder ebenfalls individuelle Rechte des Opfers oder überindividuelle Rechtsgüter wie generalpräventive Gesichtspunkte (so z.B. bei § 176 StGB)7. Nicht in den Schutzbereich dieser Normen fallen elterliche oder sonstige familienrechtliche Sorgerechte, auch wenn diese zivilrechtlich die Sorge für den Schutz ungestörter sexueller Entwicklung des Kindes und vor sexuellem Missbrauch umfassen mögen8.

Somit ist unmittelbar verletzt i. S. v. § 172 StPO bei Sexualdelikten nur das Opfer der behaupteten Straftat9, d.h. die missbrauchte oder genötigte Person10. Soweit in der älteren Literatur auch die Eltern von unverheirateten im Hause wohnenden Kindern11 oder in der Rechtsprechung der Ehemann einer geschädigten Ehefrau12 als Verletzte von Sexualdelikten i. S. v. § 172 StPO angesehen wurden, folgt dem das Gericht angesichts der Neubestimmung des Rechtsguts durch den Gesetzgeber und der mittlerweile in der Gesellschaft grundlegend gewandelten Sexualanschauungen13 nicht.

Allein dem Sohn als behauptetem Opfer einer Sexualstraftat und nicht der Antragstellerin hätte danach als Verletztem ein Antragsrecht nach § 172 StPO zugestanden. Ob die Antragstellerin als eventuell allein sorgeberechtigte Mutter – näherer Vortrag hierzu fehlt allerdings – für ihren nicht prozessfähigen Sohn das Klageerzwingungsverfahren hätte betreiben können, oder ob hierfür die Vertretung durch einen gerichtlich Ergänzungspfleger erforderlich gewesen wäre14 braucht das Oberlandesgericht nicht zu entscheiden. Die Antragstellerin hat ausdrücklich im eigenen Namen die Erhebung der öffentlichen Klage beantragt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Vollmacht der beauftragten Rechtsanwältin. Angesichts der für das Gericht unklaren und zudem offenbar gerichtlich höchst umkämpften Sorgerechtslage versteht es sich hier auch nicht von selbst, dass in Vertretung des Kindes gehandelt werden sollte und durfte. Eine entsprechende Umdeutung oder Auslegung verbietet sich in einer derartigen Situation angesichts des eindeutigen Wortlauts des Antrags.

Der Antrag ist weiter unzulässig, weil er – wie eine Vielzahl von Klageerzwingungsanträgern – den Vortragserfordernissen des § 172 Abs. 3 S.1 StPO nicht entspricht. Ein Klageerzwingungsantrag muss die Tatsachen angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen. Dazu gehört eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene Sachdarstellung; diese muss in groben Zügen auch den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide sowie die Darlegung enthalten, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft nicht zutreffen sollen15. Aufgrund des Klageerzwingungsantrags soll gerichtlich geprüft werden, ob die Staatsanwaltschaft unter Verstoß gegen das Legalitätsprinzip das Verfahren eingestellt hat anstatt die öffentliche Klage zu erheben. Der Antrag muss es dem Oberlandesgericht daher ermöglichen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten allein aufgrund seines Inhalts eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht in Betracht kommt.

Es wird hier schon nicht ausreichend klar, welcher Sachverhalt eigentlich der Überprüfung unterzogen werden soll. Es findet sich im Antrag keine in sich geschlossene Darstellung eines Sachverhalts, aus dem sich ergibt, welche konkreten Tathandlungen die Anzeigeerstatterin dem Antragsgegner vorwirft, und der einer Anklageerhebung zugrundegelegt werden könnte. Im Wesentlichen ergeht sich der Antrag in Mutmaßungen bzw. wünscht weitere Ermittlungen.

Es mangelt dazuhin an einer ausreichenden Darstellung der wesentlichen Ermittlungsergebnisse. Insbesondere wird nicht wiedergegeben, wie sich der vernommene Antragsgegner und seine Mutter genau und im Einzelnen zu den Vorwürfen eingelassen haben bzw. welches ihre Sicht der Dinge ist. Dies ist jedoch unabdingbar zur Beurteilung der Beweissituation.

Der Antrag geht unzutreffend wohl davon aus, dass dem Senat die Ermittlungsakten vorliegen. Weder wird im Detail mitgeteilt, was der Sohn in der polizeilichen Videovernehmung vom 4. März 2011 berichtet hat, noch werden die „Umfeldermittlungen“ im Einzelnen beschrieben. Auch werden die Inhalte und Ergebnisse der Befragungen der Betreuerinnen im Kindergarten des Sohnes nicht geschildert. Gerade soweit sich der Antrag zur Begründung des Tatverdachts auf Angaben der Mutter der Antragstellerin und einer Cousine stützen will, wäre zu erwarten gewesen, dass dem Senat mitgeteilt wird, was diese im Detail bezeugen können, und ob bzw. mit welchem Inhalt sie von der Polizei vernommen worden sind.

Schließlich wird nichts zum familiengerichtlichen Sorgerechtsstreitverfahren mitgeteilt (seit wann wird gestritten, wer stellt dort welche Anträge, welche Ermittlungen wurden getätigt, welche Erkenntnisse wurden gewonnen, wurde das Kind dort angehört, gibt es Entscheidungen der Gerichte, wie ist der Umgang geregelt usw.). Es liegt auf der Hand, dass dies relevante Informationen sind, um insgesamt zu einer vollständigen Würdigung des Beweisergebnisses und der Verdachtslage im Strafverfahren zu kommen. Auch die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft haben sich damit zumindest zum Teil schon auseinander gesetzt, so dass entsprechender Vortrag hier unentbehrlich war.

Ein zulässiger Klageerzwingungsantrag muss weiter den Inhalt der Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden wiedergeben; auch daran fehlt es weitgehend. Die Bescheide der Staatsanwaltschaft bzw. der Generalstaatsanwaltschaft werden allenfalls bruchstückhaft erwähnt. Eine zusammenhängende, in sich geschlossene Darstellung der Inhalte bzw. der dortigen Argumentation wird nicht vorgenommen. Beide Bescheide sind zwar als Anlagen dem Antrag beigefügt, dies ist allerdings nur zur Ergänzung eines entsprechenden Vortrages zulässig.

Noch entscheidender ist aber, dass sich der Antrag nicht ausreichend mit dem Inhalt der Entscheidungen der Strafverfolgungsbehörden und der Beweissituation auseinander setzt. Gerade aber die Auseinandersetzung mit der Argumentation der Staatsanwaltschaft ist Kernstück eines Klageerzwingungsantrags, das Auslassungen in wesentlichen Punkten nicht verträgt. Im Wesentlichen argumentiert der Antrag sinngemäß nur damit, dass bei einer Befragung des Kindes durch eine aussagepsychologische Sachverständige die bisher im Ermittlungsverfahren nicht getätigten belastenden Angaben dann doch erfolgen könnten. Auf die übrige Beweislage und die ausführliche Einschätzung der Staatsanwaltschaft geht der Antrag argumentativ nicht genügend ein; er äußert sich vor allem nicht dazu, welcher Beweiswert einer „nachgeholten“ belastenden Aussage des Kindes angesichts der Vorgeschichte und der übrigen Beweissituation sowie des „in dubio“- Grundsatzes beizumessen wäre.

Der Klageerzwingungsantrag beharrt darauf, die Staatsanwaltschaft hätte trotz aller gegenteiligen Erkenntnisse gleichwohl noch das Kind durch eine aussagepsychologische Sachverständige vernehmen lassen müssen.

Dieses Argument könnte jedoch selbst einem zulässigen Klageerzwingungsantrags hier nicht zum Erfolg verhelfen. Es verkennt, dass dann, wenn ein Kind bei einer polizeilichen Vernehmung keine den Täter belastende Angaben gemacht hat, wie dies hier nach dem Vortrag der Antragstellerin der Fall war, die Strafverfolgungsbehörden im Regelfall kein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen haben. Die in der Beschwerde zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betreffen Fälle der Verurteilung eines Angeklagten. Der auch im Strafprozess geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet, dass eine strafprozessuale Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Stärke des noch bestehenden Tatverdachts stehen darf16. Er setzt somit der Ermittlungsverpflichtung von Polizei und Staatsanwaltschaft nach dem Legalitätsprinzip Grenzen17. Besondere Ausprägung findet dieser Gedanke bei Untersuchungen von Zeugen in § 81 c Abs.4 StPO, worauf bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat.

Selbst nach dem Vortrag der Antragstellerin kann kein Zweifel bestehen, dass hier eine aussagepsychologische Befragung und Untersuchung des Kindes in keinem vertretbaren Verhältnis zum nur noch rudimentär vorhandenen Tatverdacht stünde, so dass das Legalitätsprinzip eine solche nicht mehr gebietet:

Der Antragsgegner bestreitet strafbares Tun. Sämtliche Umfeldermittlungen haben nichts Belastendes sondern eher Entlastendes ergeben. Das Kind selbst hat in der polizeilichen Vernehmung, die von einer besonders ausgebildeten Polizeibeamtin durchgeführt wurde, den Vater nicht belastet. Methodische Fehler der Vernehmungsbeamtin werden nicht aufgezeigt, auch wird nicht dargelegt, warum das Kind ihr gegenüber sich falsch geäußert haben soll. Die Antragstellerin weist selbst darauf hin, dass beim Alter des Kindes schon die Aussagetüchtigkeit problematisch ist18. Die Staatsanwaltschaft hat auf plausible alternativen Erklärungen für die anfänglichen Schilderungen des Kindes hingewiesen. Mangels einer belastenden Aussage des Kindes könnte hier auch das methodische Grundprinzip einer aussagepsychologischen Untersuchung („einen zu überprüfenden Sachverhalt so lange zu negieren, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist“)19 nicht angewandt werden.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 19. September 2011 – 4 Ws 197/11, 4 Ws 198/11

  1. vgl. OLG Stuttgart, NJW 2001, 840; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1257; KK StPO, 6. Aufl., § 172 Rn.19; Meyer-Goßner StPO, 54. Aufl., § 172 Rn.9, jeweils m.w.N.
  2. OLG Stuttgart a.a.O.
  3. BGHSt 18, 283
  4. SK StPO, 4. Aufl., § 172 Rn.30
  5. Kohlhaas, NJW 1960, 1 (3)
  6. Fischer, StGB, 58. Aufl., Vor § 174 Rn.5, 6
  7. s. Fischer a.a.O. Rn.5
  8. Staudinger BGB, 2007, § 1626 Rn.58; Palandt BGB, 70. Aufl., § 1626 Rn.13
  9. KK a.a.O. Rn.24
  10. LR, StPO, 26. Aufl., § 172 Rn.76; KMR, StPO, 41. Lieferung, § 172 Rn.28
  11. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, Nachträge und Ergänzungen zu Teil II, 1967, § 171 Rn.5
  12. OLG Celle NJW 1960, 835
  13. s. LK, StGB, 12. Aufl., Vor.§ 174 Rn.27
  14. so bezüglich Anschluss zur Nebenklage OLG Stuttgart, Die Justiz 1999, 348; a. A. OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1227
  15. vgl. u. a. OLG Stuttgart, Die Justiz 2000, 127; Meyer-Goßner a.a.O. Rn. 27 a; KK a.a.O. 34 ff, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen
  16. Meyer-Goßner a.a.O., Einl. Rn.20
  17. Meyer-Goßner a.a.O, § 160 Rn.21
  18. Meyer-Goßner a.a.O., Vor § 48 Rn. 13
  19. BGHSt 45, 164 ff

 

Ihre Frage an Ihren Anwalt!Ihre Frage an den Anwalt:

Die eMail-Beratung von AnwaltOnline: Qualifiziert • unkompliziert • schnell • günstig!

Name:
eMail:
 

Nachdem Sie Ihr Problem geschildert haben, teilt Ihnen AnwaltOnline die anfallende Gebühr mit. Wenn Sie das Angebot nicht annehmen, entstehen Ihnen keinerlei Kosten!

Ihre Frage an Ihren Anwalt! » 10 Gründe für eine eMail-Beratung über AnwaltOnline
» Nutzungsbedingungen

Weitere Informationen auf der Rechtslupe

Weitere Informationen auf der Rechtslupe:

Weitere Beiträge zum Thema: , , , , ,
Weitere Beiträge aus der Rubrik: Strafrecht

 

Vorlagen, Verträge und Musterschreiben für jeden Anlass

 

 

Vergleichsrechner zur Rechtschutzversicherung

 

Schlagworte für diesen Artikel: sexueller missbrauch • antrag nach eet bei sexuellem mißbrauch • aussagetüchtigkeit • die justiz 1999, 348 • missbrauch tübingen gerichtliche • sexueller missbrauch des kindes, rechte der kindsmutter • anzeige wegen sexuellen missbrauch...welcher anwalt • muster beschwerde nach § 172 abs. 1 stpo • antrag wegen sexuellen missbrauchs von kindern wurde abgelehnt • bei sexuellen mißbrauch krankenkasse regressansprüche nach 15 jahren •

Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel:

 
Zum Seitenanfang