Bestechung im Rechtsanwaltsversorgungswerk
Auch ein stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsausschusses eines Rechtsanwaltsversorgungswerks ist ein den Bestechungsstraftatbeständen unterliegender Amtsträger, wie jetzt der Bundesgerichtshofs in einem Fall aus Hamburg entschieden hat.
Das Landgericht Hamburg hat den Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Dr. L., der als Rechtsbeistand auch Mitglied der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer war, wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es seine Ehefrau wegen Beihilfe hierzu und den Bezirksdirektor eines Versicherungsunternehmens D. wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue jeweils zu Bewährungsstrafen verurteilt.
Dr. L. war stellvertretender Vorsitzender des Verwaltungsausschusses des hamburgischen Rechtsanwaltsversorgungswerks. Er nutzte diese Funktion dazu aus, Teile des Vermögens des Versorgungswerks in Form von Rentenversicherungsverträgen bei dem Versicherungsunternehmen anzulegen. Im Gegenzug erhielt er auf Veranlassung des Bezirksdirektors D. verdeckte Vermittlungsprovisionen in Höhe von fast 2 Mio. €, die auf das Konto einer von der in den Tatplan eingeweihten Ehefrau beherrschten Gesellschaft überwiesen wurden.
Auf die Revisionen der Angeklagten wurden die Schuldsprüche gegen Dr. L. und D. bestätigt. Dabei hat der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs zunächst die der Verurteilung zugrunde gelegte grundsätzlich klärungsbedürftige Frage bejaht, ob Dr. L. als Verantwortlicher des Rechtsanwaltsversorgungswerks Amtsträger im strafrechtlichen Sinne war.
Das Landgericht Hamburg muss deshalb nunmehr über die Höhe der Strafen gegen Dr. L. und seine Ehefrau neu befinden.
Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. Juli 2009 – 5 StR 600/07 und 5 StR 263/08
UPDATE:
Die gegen diese Verurteilungen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. März 2010 – 2 BvR 2092/09 und 2 BvR 2523/09




Hinterlassen Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: