Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln fürs Doping

Wegen Inverkehrbringen falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG kann auch jemand verurteilt werden, der lediglich wirkstofflose Ampullen und Tabletten (Placebos) inverkehr gebracht hat. Sind die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt, ist das Inverkehrbringen nicht vollendet. Insoweit kommt nur ein versuchtes Vergehen in Betracht. Die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding kann auch als Doping im Sport angesehen werden.

Das Inverkehrbringen von Arzneimitteln fürs Doping

So hat der Bundesgerichtshof in den hier vorliegenden Fällen entschieden und ein Urteil des Landgerichts Meiningen aufgehoben, weil das Inverkehrbringen nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren. Hier hatte der Angeklagte von Bulgarien aus nach Bestellungen im Internet Ampullen und Tabletten gegen Vorkasse an Besteller in Deutschland verschickt. Diese Präparate enthielten zum Teil die der Aufmachung entsprechenden anabol-androgenen Steroide, zum Teil andere, zum Teil aber auch gar keine Wirkstoffe (sogenannte Placebos). Die Sendungen wurden jeweils am inländischen Zielflughafen von der Zollbehörde sichergestellt. Das Landgericht Meiningen1 hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens falsch gekennzeichneter Arzneimittel gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3a i.V.m. § 8a AMG verurteilt, soweit die Ampullen oder Tabletten keinen Wirkstoff enthielten. Im Übrigen hat es vor allem Taten des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 2a i.V.m. § 6a AMG angenommen.

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Im zweiten Fall hatte ein internationales Unternehmen aufgrund von Internetwerbung im Tatzeitraum unter anderem Anabolika an über 100.000 Besteller in mehreren Kontinenten vertrieben und dabei einen Umsatz von mehr als 8,5 Millionen Euro erzielt. Der Angeklagte war in leitender Position im Vertriebsbereich des Unternehmens beteiligt. Das Landgericht Bonn2 hat ihm den organisierten Vertrieb der Anabolika als einheitliche Tat des Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport zugerechnet. Dagegen hat er Revision eingelegt.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei im ersten Fall die die Einordnung der wirkstofflosen Ampullen und Tabletten (Placebos) als Arzneimittel nicht beanstandet. Er hat das Urteil aufgehoben, weil das Inverkehrbringen nicht vollendet war, da die Arzneimittel nicht in den Zugriffsbereich der Besteller gelangt waren. Insoweit komme nach den bisherigen Feststellungen nur ein versuchtes Vergehen in Betracht (2 StR 535/12).

Im zweiten Fall ist der Bundesgerichtshof der Auffassung gewesen, die Verwendung von Anabolika zur Leistungssteigerung beim Bodybuilding sei auch als Doping im Sport anzusehen. Der Bundesgerichtshof hat die Bezugnahme in § 6a Abs. 2 Satz 1 AMG auf den zur Tatzeit geltenden Anhang des Übereinkommens gegen Doping vom 16. November 1989, in dem die verbotenen Wirkstoffe aufgeführt sind, gebilligt und sieht darin keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG. Die Revision (2 StR 365/12) wurde verworfen.

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Bundesgerichtshof, Urteile vom 18. September 2013 – 2 StR 535/12 und 2 StR 365/12

  1. LG Meiningen vom 05.07.2012 – 850 Js 23 281/11 1 KLs[]
  2. LG Bonn vom 06.02.2012 – 920 Js 54/11 – 27 KLs 5/11[]