Der beendete Raub – oder: wenn die Maske in der Garage liegt

Ein Raub ist beendet, wenn der Täter ausreichend sichere Verfügungsgewalt über die Beute erlangt hat1. Es hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wann dies anzunehmen ist.

Der beendete Raub – oder: wenn die Maske in der Garage liegt

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Haupttäter bereits den Tatort mit der Beute verlassen und ihre Maskierung unter einer Garage versteckt, als der Angeklagte mit seinem Fahrzeug herbeigerufen wurde, der sodann die Haupttäter an einem Treffpunkt aufnahm und erst dabei von dem Überfall erfuhr.

Damit war schon nach dem Entfernen der Täter vom Tatort und dem Verstecken der Maskierung eine erste Sicherung erfolgt. Eine direkte Verfolgung der Täter durch die Polizeistreifen, die alsbald nach der Tat mit der Fahndung im Stadtgebiet begonnen hatten, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen.

Danach stellt sich die Handlung des Angeklagten nicht als sukzessive Beihilfe, sondern als sachliche Begünstigung der Täter gemäß § 257 Abs. 1 StGB dar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. Juni 2015 – 2 StR 139/14

  1. vgl. Fischer, StGB 62. Aufl., § 249 Rn. 16[]
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