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Der deutsche RAF-Terrorist und sein niederländisches Strafurteil

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21. Juni 2011 | Strafrecht

Strafvollstreckung aus niederländischem Strafurteil gegen früheren RAF-Angehörigen Folkerts ist unzulässig. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat gestern die Beschwerde der Hamburger Staatsanwaltschaft gegen den [/post]Beschluss des Landgerichts Hamburg[/post]1 verworfen, in dem die Vollstreckung einer in den Niederlanden 1977 gegen den früheren RAF-Angehörigen Knut Detlef Folkerts verhängten zwanzigjährigen Freiheitsstrafe für unzulässig erklärt worden war. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das OLG Hamburg entschied, eine Gesamtwürdigung aller Umstände führe dazu, dass eine jetzt noch erfolgende Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Utrecht vom 20. Dezember 1977 für den Verurteilten unerträglich hart sowie unter jedem denkbaren Gesichtspunkte schlechthin unangemessen wäre und damit gegen den europäischen ordre public (hier in der Erscheinungsform des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes) verstieße. Entscheidend falle dabei ins Gewicht, dass der Verurteilte, der sich bereits vor langer Zeit vom Terrorismus losgesagt hat, im Anschluss an seine siebzehnjährige Strafverbüßung aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart bereits seit annähernd sechzehn Jahre strafrechtlich beanstandungsfrei lebe und sich resozialisiert habe.

Eine Vollstreckung bzw. Berücksichtigung der Strafe aus dem Urteil vom 20. Dezember 1977 in angemessener Weise hätte nach Ansicht des Hanseatischen Oberlandesgerichts weit früher erfolgen können. Die entsprechende Vollstreckungshilfe sei in Deutschland seit Juli 1983 möglich gewesen. Jedoch sei eine rechtzeitige und ausreichende Abstimmung zwischen den beteiligten niederländischen und deutschen Behörden versäumt worden. Als Ergebnis einer wesentlich früheren Vollstreckung bzw. Berücksichtigung der in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe hätte der Verurteilte nach Einschätzung des Senats insgesamt und durchgehend sicher mehr als siebzehn Jahre im Strafvollzug verbleiben müssen. Damit hätte er zwar deutlich ungünstiger gestanden, als es jetzt der Fall sei. Aber er hätte dann sehr wahrscheinlich nach seiner entsprechend späteren Entlassung sich bewähren und sein weiteres Leben im Sinne einer Wiedereingliederung in die Gesellschaft gestalten können, ohne nach vielen Jahren wieder in die Strafvollstreckung zu gelangen.

Da das niederländische Urteil nur ganz oder gar nicht für vollstreckbar erklärt werden könne, lasse sich der eingetretenen Situation nur dadurch Rechnung tragen, dass die Vollstreckung insgesamt für unzulässig erklärt werde. Der sich daraus für den Verurteilten ergebende Vorteil gegenüber einer zur rechten Zeit erfolgten Verlängerung der früheren Strafverbüßung sei unbefriedigend, müsse jedoch aus Rechtsgründen hingenommen werden.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 16. Juni 2011 – 1 Ws 45/11.

  1. LG Hamburg, Beschluss vom 08.03.2011 – 605 StVK 640/05.

 

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