Der Hehler – und seine nicht erwiese Beteiligung am Diebstahl

Bei einer Fallgestaltung der Nichterweislichkeit der Mittäterschaft bei der Vortat und der zweifelsfreien Feststellung einer Hehlereihandlung ist eine Verurteilung wegen der dem Diebstahl folgenden „Nachtat“ der Hehlerei im Wege der Postpendenzfeststellung möglich und geboten1.

Der Hehler – und seine nicht erwiese Beteiligung am Diebstahl

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 4 StR 397/15

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 24.02.2011 – 4 StR 651/10, NStZ 2011, 510 mwN[]
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