Der anonyme Hinweis – und der Durchsuchungsbeschluss

Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden.

Der anonyme Hinweis – und der Durchsuchungsbeschluss

Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist.

Mit der Garantie der Unverletzlichkeit der Wohnung durch Art. 13 Abs. 1 GG erfährt die räumliche Lebenssphäre des Einzelnen einen besonderen grundrechtlichen Schutz, in den mit einer Durchsuchung schwerwiegend eingegriffen wird1. Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit der Wohnung zum Zwecke der Strafverfolgung ist daher der Verdacht erforderlich, dass eine Straftat begangen wurde. Dieser Anfangsverdacht muss auf konkreten Tatsachen beruhen; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus2. Ein Verstoß gegen diese Anforderungen liegt vor, wenn sich sachlich zureichende Gründe für eine Durchsuchung nicht finden lassen3.

Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht zudem ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit4. Die Durchsuchung muss vor allem auch in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen5.

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Angaben anonymer Hinweisgeber sind als Verdachtsquelle zur Aufnahme weiterer Ermittlungen dabei nicht generell ausgeschlossen. Ein solcher pauschaler Ausschluss widerspräche dem zentralen Anliegen des Strafverfahrens, nämlich der Ermittlung der materiellen Wahrheit in einem justizförmigen Verfahren als Voraussetzung für die Gewährleistung des Schuldprinzips. Bei anonymen Anzeigen müssen die Voraussetzungen des § 102 StPO im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Beschuldigten aber wegen der erhöhten Gefahr und des nur schwer bewertbaren Risikos einer falschen Verdächtigung besonders sorgfältig geprüft werden6. Bei der Prüfung des Tatverdachts und der Verhältnismäßigkeitsabwägung sind insbesondere der Gehalt der anonymen Aussage sowie etwaige Gründe für die Nichtoffenlegung der Identität der Auskunftsperson in den Blick zu nehmen; als Grundlage für eine stark in Grundrechtspositionen eingreifende Zwangsmaßnahme wie eine Durchsuchung kann eine anonyme Aussage nur genügen, wenn sie von beträchtlicher sachlicher Qualität ist oder mit ihr zusammen schlüssiges Tatsachenmaterial vorgelegt worden ist7.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2016 – 2 BvR 2474/14

  1. vgl. BVerfGE 42, 212, 219 f.; 96, 27, 40; 103, 142, 150 f.[]
  2. vgl. BVerfGE 44, 353, 371 f.; 115, 166, 197 f.[]
  3. vgl. BVerfGE 59, 95, 97[]
  4. vgl. BVerfGE 20, 162, 186 f.; 96, 44, 51; 115, 166, 197[]
  5. vgl. BVerfGE 20, 162, 187; 59, 95, 97; 96, 44, 51; 115, 166, 197[]
  6. vgl. z.B. LG Offenburg, Beschluss vom 15.09.1997 – Qs 114/97, StV 1997, S. 626 f.; LG Regensburg, Beschluss vom 05.02.2004 – 1 Qs 111/03, StV 2004, S.198; LG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2005 – 2 Qs 65/05, StraFo 2005, S. 420 f.; LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 10.12 2014 – 2 Qs 134/14, StraFo 2/2015, S. 64 f.[]
  7. vgl. z.B. BGHSt 38, 144, 147; LG Stuttgart, Beschluss vom 07. Sep-tember 2007 – 7 Qs 71/07 31[]
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