Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit angeordnet wurde, ist gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 Var. 1 StGB bereits dann für erledigt zu erklären, wenn zwar eine andere seelische Abartigkeit (hier: Pädophilie) vorliegt, diese jedoch nicht mehr als schwer einzustufen ist.
Straftaten gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB sind schon wegen der Regelung des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB nicht stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen. Die Gefahr schwerwiegender Sexualdelikte besteht aber dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Täter aktiv auf Kinder zugehen und Körperkontakt suchen wird.
Eine Unterbringung wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nach § 63 StGB ist gemäß § 67 d Abs. 6 S. 1 Var. 1 StGB bereits dann für erledigt zu erklären, wenn zwar eine andere seelische Abartigkeit (hier: Pädophilie) vorliegt, diese jedoch nicht mehr als schwer einzustufen ist1. Mit dieser Rechtsfrage hat sich das Gericht nach sachverständiger Beratung auseinanderzusetzen2. Außerdem muss das Gericht bei jeder Fortdauerentscheidung prüfen, ob weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten besteht2. Dabei sind Straftaten gemäß § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB schon wegen der Regelung des § 183 Abs. 4 Nr. 2 StGB nicht stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen. Die Gefahr schwerwiegender Sexualdelikte besteht aber dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass der Täter aktiv auf Kinder zugehen und Körperkontakt suchen werde3.
Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. Februar 2014 – 1 Ws 340/13