Die Berufung der Staatsanwaltschaft – ohne Unterschrift, ohne Beglaubigungsvermerk

Eine Berufungseinlegung der Staatsanwaltschaft ohne Unterschrift und ohne Beglaubigungsvermerk wahrt grundsätzlich die erforderliche Schriftform.

Die Berufung der Staatsanwaltschaft – ohne Unterschrift, ohne Beglaubigungsvermerk

Die für die Einlegung des Rechtsmittels erforderliche Schriftform (§ 314 Abs. 1 StPO) ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Karlsruhe in einem solchen Fall gewahrt, obwohl das innerhalb der Rechtsmittelfrist eingegangene Telefaxschreiben weder – entgegen Nr. 149 RiStBV – vom bearbeitenden Staatsanwalt handschriftlich unterzeichnet war noch einen Beglaubigungsvermerk enthielt.

Zur Wahrung der Schriftform ist erforderlich, dass sich aus dem Schriftstück selbst1 zweifelsfrei der Inhalt der abgegebenen Erklärung, die Person des Erklärenden, aber auch ergibt, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf handelt2.

Nach der von Gössel3 vertretenen Auffassung, wonach jedenfalls zum Nachweis, dass es sich bei dem eingereichten Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, auf außerhalb der Erklärung liegende Umstände zurückgegriffen werden kann, wäre dieser Nachweis vorliegend bereits durch das wenige Tage später beim Amtsgericht eingegangene Original der Rechtsmitteleinlegung erbracht.

Unabhängig davon ergibt sich nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe in der Zusammenschau aus dem Zusatz „gez.“ zu dem die Erklärung abschließenden Namen des bearbeitenden Staatsanwalts in Maschinenschrift und dem Hinweis auf die elektronische Erstellung des Schreibens hinreichend sicher, dass es sich um eine im Original vom Erklärenden unterzeichnete und in den Geschäftsgang gegebene Erklärung, mithin nicht um einen bloßen Entwurf handelt4. Auch wenn es sich dabei nicht um eine förmliche Beglaubigung handelt – insoweit ist die vom Oberlandesgericht Dresden5 an der Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken6 erhobene Kritik berechtigt, steht dieser Bewertung die Entscheidung des Gemeinsamen Oberlandesgerichts der Obersten Gerichtshöfe des Bundes5 nicht entgegen. Insoweit verkennt das diese Auffassung vertretende Oberlandesgericht Dresden7, dass dort auf die entsprechend beschränkte Vorlagefrage (nur) darüber zu entscheiden war, ob nur bei handschriftlicher Zeichnung oder auch bei Einreichung einer beglaubigten Abschrift die Schriftform gewahrt ist. Der Beantwortung im letzteren Sinn lässt sich aber nach den Gründen der Entscheidung gerade nicht entnehmen, ob es zwingend der Beglaubigung der Unterschrift bedarf oder auch durch andere aus dem Schriftstück sich ergebende Anhaltspunkte festgestellt werden kann, dass den die Schriftform kennzeichnenden Anforderungen genügt ist.

Weiterlesen:
Aufklärungsrüge - und kein Beweisantrag

Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe damit von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden7 abweicht, gebietet dies keine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG, da das Oberlandesgericht Dresden nicht als Revisionsgericht entschieden hat8.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – 2 (6) Ss 442/14; 2 (6) Ss 442/14 – AK 118/14

  1. BGHSt 30, 182, 183; teilweise a.A. wohl LR-Gössel, StPO, 26. Aufl.2012, § 314 Rn.19[]
  2. GmS-OBG, NJW 1980, 172; BVerfGE 15, 288; BGH NJW 1984, 1974; NStZ 2002, 558; OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 308; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 316; OLG Jena Beschluss vom 19.03.2008 – 1 Ws 99/09, bei juris; OLG Dresden StraFo 2014, 163; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl.2014, Einl Rn. 128; LR-Gössel a.a.O. § 314 Rn. 15 ff.; KK-Paul, StPO, 7. Aufl.2013, § 314 Rn. 10[]
  3. Gössel, a.a.O.[]
  4. im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken a.a.O.[]
  5. a.a.O.[][]
  6. OLG Zweibrücken, a.a.O.[]
  7. OLG Dresden, a.a.O.[][]
  8. LR-Franke a.a.O., § 121 GVG Rn. 51 m.w.N.[]