Die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung – und das Verbot der reformatio in peius

Das bei alleiniger Revision des Angeklagten zu beachtende verfahrensrechtliche Verbot der reformatio in peius aus § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO hat im Falle der fehlerhaften nachträglichen Gesamtstrafenbildung zur Folge, dass dem Angeklagten ein durch die fehlerhafte Anwendung des § 55 StGB erlangter Vorteil nicht mehr genommen werden darf1.

Die fehlerhafte Gesamtstrafenbildung – und das Verbot der reformatio in peius

Das Verschlechterungsverbot führt hier dazu, dass die Einzelstrafe für die im angefochtenen Urteil neu abgeurteilte Tat und die zwingend nach § 460 StPO zu bildende Gesamtstrafe aus den Strafen aus den vorhergehenden Urteilen zusammen die Dauer von 17 Monaten (Summe der Gesamtstrafen von elf Monaten aus dem angefochtenen Urteil und von sechs Monaten aus dem noch einzubeziehenden Verfahren) nicht übersteigen dürfen. Da die Höhe der nunmehr im Verfahren nach § 460 StPO noch festzusetzenden nachträglichen Gesamtstrafe aus den sich aus den Vorverurteilungen ergebenden (Einzel)Strafen offen ist, hebt der Bundesgerichtshof, um jede Schlechterstellung der Angeklagten auszuschließen, den Einzelstrafausspruch mit auf. Der neue Tatrichter wird – zweckmäßigerweise nach Durchführung des Verfahrens zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung gemäß § 460 StPO – unter Beachtung des Verbots der reformatio in peius eine neue Einzelstrafe zu bestimmen haben.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Juni 2016 – 4 StR 73/16

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.12 1995 – 2 StR 584/95, StV 1996, 265 [LS]; vom 11.02.1988 – 4 StR 516/87, BGHSt 35, 208, 212; Urteil vom 03.11.1955 – 3 StR 369/55, BGHSt 8, 203[]
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